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[NW] PKV während Elternzeit

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BausD:
Hallo!  :)
ich blicke leider nicht so ganz durch wie es laufen wird...
Meine Dienststelle konnte mir wie so oft auch keine genaue Auskunft dazu geben.

Während der Elternzeit werden die PKV Kosten bis zu einer Besoldungsgruppe von A8 vom Dienstherrn übernommen.

Zählt hierzu die reine Elternzeit, in der meine Frau voll Zuhause bleibt oder würden die Beiträge zur PKV auch mit Elterngeld plus sowie Teilzeit übernommen werden?

Wir rechnen aktuell leider hin und her, um irgendwie auf einen grünen Zweig zu kommen, dass die monatlichen Kosten trotzdem tragbar sind. Das mD-Gehalt ist natürlich nicht so üppig, und die Kitagebühren unwahrscheinlich groß für U2-Kids...

Daher die Frage. Vielleicht kann mir jemand hier aus der Praxis berichten, hat es selbst erlebt etc. pp.

Denn Elternzeit kann ja auch aus drei Jahren bestehen und trotzdem 50% gearbeitet werden, oder nicht?

Und sollte meine Frau während der Elternzeit befördert werden (Planstelle A9mD besteht), wäre es quasi fast schon sinnvoller die Beförderung nicht anzunehmen und 1-2 Jahre auf die nächste Beförderungsrunde zu warten?

Oder habe ich gerade einen Denkfehler? :o

Liebe Grüße!

BausD

Lars73:
Welches Bundesland? Die Regelungen sind unterschiedlich...

BausD:
Oh Entschuldigung, vergessen!
NRW

BausD:
Hat niemand eine Idee oder einen kleinen Anschubser, wo ich danach schauen kann?

LG

McOldie:
Dies steht in  Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW
§ 15 Abs. 2

(2) Für die Dauer einer Elternzeit, für welche nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld besteht und Zahlungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen werden, werden Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf Antrag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller Höhe erstattet, soweit sie auf einen die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfallen. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Zu den Beiträgen zählen auch die auf die Kinder entfallenden Anteile, soweit die Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt sind

D.H. bei einer Teilzeit mit mehr als der Hälfte wird der Zuschuss nicht weitergezahlt

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