Welcher schwächere Vertragspartner?
Unwissenheit ist regelmäßig unbeachtlich. Es geht auch nicht um die Erwähnung des Tarifvertrags, es geht darum, ob dessen Anwendung auf das Arbeitsverhältnis vereinbart worden ist. Ist das der Fall, geht die Rechtsprechung davon aus, daß insbesondere im öD jede Abweichung vom Tarifregime der expliziten Vereinbarung als ebensolche bedarf. Haben sich die Arbeitsvertragsparteien einem Tarifregime unterworfen, entfaltet das eine Bindungswirkung. Eine Abweichung von diesem ist mithin die Ausnahme, die, eben um einen der Vertragspartner vor Überraschungen zu schützen, einer ausdrücklichen Formulierung derselben bedarf. Das ist der durch das BAG formulierte Auslegungsgrundsatz hinsichtlich der ansonsten ja in sich widersprüchlichen einzelvertraglichen Vereinbarung, denn eine Gleichstellungsabrede oder ein Verweis dient ja eben gerade dem Zweck, sich als tariflich ungebundene Parteien einem Tarifregime zu unterwerfen - und ist ja ebenso eine Willenserklärung. Eine Formulierung wie "erhält ungeachtet anderslautender tariflicher Regelung Entgelt der Entgeltgruppe X" oder die zuvor mir benannte Formulierung wären dazu geeignet. Auch kann man die Übertragung solcher Tätigkeiten vereinbaren, die zur gewünschten Eingruppierung führen. Ansonsten wird das Auslegungsergebnis hinsichtlich der Nennung der Entgeltgruppe bei Unterwerfung unter ein Tarifregime regelmäßig in der Feststellung der lediglich deklaratorischen Natur bestehen.