Autor Thema: Eingruppierung bzw. Stufe bei Rückkehr zum alten Arbeitgeber  (Read 8015 times)

Caesar42

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So, jetzt muss ich mal was fragen...
Angenommen,  ich kehre innerhalb von, sagen wir, 6 Monaten zum früheren AG zurück.... erhalte ich dann meine alte Stufenzuordnung?

Spid

  • Gast
Handelt es sich um eine horizontale Wiedereinstellung?

Caesar42

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Ich hatte vergessen,  dass ich derzeit im Bereich Tvöd eingestellt bin und es sich um eine Rückkehr in den TVL  handelt.  Entgeltgruppe war im TVL E9a und sollte es auch wieder werden.

Spid

  • Gast
Wenn es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, ist sie im vollen Umfang zu berücksichtigen.

Caesar42

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.... heißt also, bei Ausscheiden E9a S4, bei Wiedereinstellung auch E9 Stufe 4

Spid

  • Gast
Einschließlich der in Stufe 4 bereits absolvierten Stufenlaufzeit.

Texter

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Spid, das widerspricht doch dem Wortlaut des § 16, der doch grundsätzlich auf jede Einstellung abstellt.

Bisher ging ich davon aus, dass lediglich bei vorherigen Befristungen ohne tatsächliche Unterbrechung eine Anrechnung der Stufe und der Stufenlaufzeit erfolgt.

Magst du dies "Besonderheit" näher erläutern?

Spid

  • Gast
§16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lautet: „Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.“ Inwiefern widerspräche es dem Normtext, der die unbegrenzte Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung beim selben AG regelt, die einschlägige Berufserfahrung vollständig zu anzurechnen?

Texter

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Ach du je, wer lesen kann...Entschuldigung.

Caesar42

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§16 Abs. 2 Satz 2 TV-L lautet: „Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.“ Inwiefern widerspräche es dem Normtext, der die unbegrenzte Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung beim selben AG regelt, die einschlägige Berufserfahrung vollständig zu anzurechnen?

Okay, das erschließt sich mir. Besten Dank, mein Lieber!

Lars73

  • Gast
Wichtig ist dabei noch die Dauer der Unterbrechung. >6 Monate (bzw. >12 Monate für Wissenschaftler/innen) sind schädlich.

Spid

  • Gast
„innerhalb von 6 Monaten“ war ja Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.

Caesar42

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Genau dahingehend war die Fragestellung...