Wie @Lars73 zutreffend ausführt, bedarf es - wie bei zivilrechtlichen Sachverhalten im allgemeinen und arbeitsrechtlichen Sachverhalten im besonderen - häufig einer Interessenabwägung des jeweiligen Einzelfalls, weshalb ich bei den pauschalen Sachverhalten bei meinen Antworten auch mittels „grundsätzlich“ einschränkte. Grundsätzlich wird es unzumutbar sein, einen Abteilungsleiter in E14 mit der Reinigung von Sanitäranlagen zu beauftragen. Ausnahmsweise mag das anders sein, weil er sie durch unsachgemäße Nutzung, bspw. indem er sie bei der Betriebsfeier betrunken vollgekotzt hat, selbst unüblich verunreinigt hat. Einem Hausmeister, der als solcher Kraft Arbeitsvertrag eingestellt ist, in E4 zu 40% mit Übersetzungsaufgaben betrauen, wird grundsätzlich unzulässig sein. Diesen Hausmeister als chinesischen Muttersprachler damit zu beauftragen, ein aufgefundenes Schriftstück in chinesischer Sprache zu übersetzen, um den Eigner des Dokuments aufzufinden oder darüber zu entscheiden, ob man es entsorgen kann oder aufbewahrt, dürfte rechtmäßig sein.