Autor Thema: Geänderte Entgeltordnung TV-H  (Read 3276 times)

Mask

  • Gast
Geänderte Entgeltordnung TV-H
« am: 18.10.2020 19:48 »
Guten Abend liebe Forengemeinde,

ich hätte mal wieder eine Verständnisfrage zum Tarifrecht.

Aufgaben der EG 10 Fgr. 1 Abschnitt II UA 11 EGO zum TV-H ( Beschäftigte mit einschl. Studium und entsprechenden Aufgaben) setzen weiterhin eine Voraussetzung in der Person (Studium) voraus und führen daher, bei Nicht-Erfüllen, eine EG tiefer oder ? 

Die Tatsache dass EG 10 Fgr. 2 kein Studium benötigt hilft in diesem Fall nicht, da es andere Aufgaben sind , oder ?

Spid

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #1 am: 18.10.2020 19:55 »
Erfüllt denn die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale beider Fallgruppen?

Mask

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #2 am: 18.10.2020 20:04 »
Nein meiner Auffassung nach fehlt es für 10 Fgr2 am Gestaltungsspielraum

Spid

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #3 am: 18.10.2020 20:10 »
Dann ist mutmaßlich auch Fg. 1 nicht erfüllt, denn ohne diesen weiten Gestaltungsspielraum bedarf es auch keines Hochschulstudiums für die auszuübende Tätigkeit.

Mask

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #4 am: 18.10.2020 20:20 »
Danke für den Anstoß, so hatte ich es noch nicht gesehen. Dann muss wohl auch Fgr.2 gehen.

Wäre denkbar dass die Aufgabe nur ein weiteres Spezialgebiet über die FI Ausbildung hinaus benötigt, das zwar von der Tiefe her auf FH Niveau aber eben nicht in der Breite der FK so dass man nicht über die 9b und damit bis zu der Prüfung des Gestaltungsspielraums kommen würde?

Spid

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #5 am: 18.10.2020 20:37 »
Durchaus - wenn man überhaupt soweit kommt. Im Vergleich zur EGO Bund sind in Hessen und den Kommunen sowie ab nächstem Jahr in den übrigen Ländern durch die Fg. 2 der E6 die Anforderungen an die Fachkenntnisse bis einschließlich E9a höher, denn die einzelnen Heraushebungsmerkmale müssen über die gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse hinausgehen. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind also nicht zwischen den einzelnen Tarifregimen beliebig übertragbar. Ab E9b sind es dann wieder umfassende Fachkenntnisse, die denen eines Hochschulstudiums entsprechen, in der E10 Fg. 2 kommt lediglich der entsprechende Gestaltungsspielraum (das IT-Äquivalent zu den sL des allg. Teils) hinzu.

Mask

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #6 am: 18.10.2020 20:41 »
Okay, erneut vielen Dank Spid, von dir kann man echt einiges lernen. Da muss ich die Sache wohl nochmal neu durchdenken

Mask

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #7 am: 08.12.2020 09:46 »
Muss diesen alten Thread noch einmal ausgraben.

Einmal angenommen, der AG beharrt auf seiner Rechtsmeinung, dass es sich um Aufgaben handelt, die zwar EG 10 Fgr. 1 erfüllen, Fgr. 2 aber nicht.

Mit den Tätigkeiten ist ein Beschäftigter mit Ausbildung betraut, der kein sonstiger ist.

Dieser wäre dann eine EG tiefer, also in EG 9b eingruppiert oder?

Wie würde das dann mit der Entgeltgruppenzulage funktionieren, wäre es die der EG 9b oder der EG 10 Fgr.1 ?


Spid

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #8 am: 20.12.2020 08:57 »
Sorry, heute erst gesehen: in wenigen Einzelfällen mag es tatsächlich sein, daß es für eine Tätigkeit einer Hochschulbildung bedarf und nicht lediglich entsprechender Fk und eines entsprechenden Gestaltungsspielraums. Dann wäre die Rechtsfolge die Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, die Zulage ist jedoch hingegen jene, die beim Tätigkeitsmerkmal genannt ist.

Mask

  • Gast
Antw:Geänderte Entgeltordnung TV-H
« Antwort #9 am: 20.12.2020 19:02 »
Super, vielen Dank für deine Hilfe