Autor Thema: Leitung Eingruppierung TV-L/AT  (Read 3694 times)

Spid

  • Gast
Antw:Leitung Eingruppierung TV-L/AT
« Antwort #15 am: 19.12.2020 19:30 »
Einen solchen Antrag gibt es nicht in einem solchen Fall. Einen Antrag auf Höhergruppierung gibt es nur in den wenigen Fällen, in denen die TVP einen solchen in Fällen der Überleitung vorgesehen haben.

Wenn es sich um denselben AG handelt, ist unter den geschilderten Rahmenbedingungen §32 Abs. 3 TV-L anzuwenden.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Leitung Eingruppierung TV-L/AT
« Antwort #16 am: 20.12.2020 11:54 »
Dann handelt es sich ja um eine Höhergruppierung.
Damit kommst du in die EG12s3 der AG kann dir eine Zulage zur Stufe5 gewähren.
Sofern es EG15/EG14 Tätigkeiten sind, kommst du in die Stufe 2 der AG kann dir eine Zulage zur Stufe 4 gewähren.

Alles andere ist über oder aussertariflich.

Spid

  • Gast
Antw:Leitung Eingruppierung TV-L/AT
« Antwort #17 am: 20.12.2020 11:56 »
Nein, ist es nicht - siehe due von mir genannte tarifliche Norm.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Leitung Eingruppierung TV-L/AT
« Antwort #18 am: 20.12.2020 16:38 »
Aus welchem Grund muss denn diese tarifliche Möglichkeit genutzt werden?
Was spricht gegen eine ganz normal Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten ohne Anwendung von §32 ?

Spid

  • Gast
Antw:Leitung Eingruppierung TV-L/AT
« Antwort #19 am: 20.12.2020 16:54 »
Eine dauerhafte Tätigkeitsänderung ist gem. Schilderung nicht vorgesehen. Da unzweifelhaft eine Führungsposition übertragen werden soll, es dafür eine spezielle und für den AN günstigere Norm gibt und nicht zum Nachteil des Beschäftigten vom Tarifvertrag abgewichen werden darf, sehe ich nicht, inwiefern eine andere Verfahrensweise auch nur zu erwägen sei.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Leitung Eingruppierung TV-L/AT
« Antwort #20 am: 20.12.2020 18:13 »
Eine dauerhafte Tätigkeitsänderung ist gem. Schilderung nicht vorgesehen.
Das muss ich wohl überlesen haben.
bzw. das beispielsweise Befristung im Klammersatz nicht so interpretiert.