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Geänderte Entgeltordnung TV-H

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Mask:
Guten Abend liebe Forengemeinde,

ich hätte mal wieder eine Verständnisfrage zum Tarifrecht.

Aufgaben der EG 10 Fgr. 1 Abschnitt II UA 11 EGO zum TV-H ( Beschäftigte mit einschl. Studium und entsprechenden Aufgaben) setzen weiterhin eine Voraussetzung in der Person (Studium) voraus und führen daher, bei Nicht-Erfüllen, eine EG tiefer oder ? 

Die Tatsache dass EG 10 Fgr. 2 kein Studium benötigt hilft in diesem Fall nicht, da es andere Aufgaben sind , oder ?

Spid:
Erfüllt denn die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale beider Fallgruppen?

Mask:
Nein meiner Auffassung nach fehlt es für 10 Fgr2 am Gestaltungsspielraum

Spid:
Dann ist mutmaßlich auch Fg. 1 nicht erfüllt, denn ohne diesen weiten Gestaltungsspielraum bedarf es auch keines Hochschulstudiums für die auszuübende Tätigkeit.

Mask:
Danke für den Anstoß, so hatte ich es noch nicht gesehen. Dann muss wohl auch Fgr.2 gehen.

Wäre denkbar dass die Aufgabe nur ein weiteres Spezialgebiet über die FI Ausbildung hinaus benötigt, das zwar von der Tiefe her auf FH Niveau aber eben nicht in der Breite der FK so dass man nicht über die 9b und damit bis zu der Prüfung des Gestaltungsspielraums kommen würde?

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