Autor Thema: Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche  (Read 442451 times)

ChrBY

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #630 am: 11.06.2021 16:17 »

[...]
OK, welche berechtigten Forderungen sind denn das, bezogen auf die Lehrkräfte?

Hier ein kleiner Ausschnitt
  • TB-Lehrer dürfen nicht sprunghöhergruppiert werden analog zum Verbot der Sprungbeförderung bei Beamten. Zwischen den Höhergruppierungen muss immer mindestens ein Jahr liegen. Heißt: Ein A13 Lehrer kann sich auf eine A15 Stelle bewerben und diese sogar bekommen. Aber er wird erst nach A14 und ein Jahr später nach A15 höhergruppiert. Die Aufgabe gemäß A15 muss er aber vom ersten Tag an übernehmen.

Sprungbeförderungen sind beispielsweise bei verbeamteten Lehrern in Bayern tatsächlich ausgeschlossen. Alle Ämter müssen regelmäßig durchlaufen werden. Allerdings beträgt die regelmäßige Wartezeit von A14 nach A15 volle elf (!) Jahre (etwas verkürzbar nur durch hervorragende dienstliche Beurteilungen). Im ungünstigsten Fall muß man die Funktionsstelle tatsächlich so lange ausfüllen, ohne höhergruppiert worden zu sein. Sind diese elf Jahre bereits abgelaufen, so ist dennoch eine Mindestwartezeit von einem Jahr nach Übertragung der Funktion abzuwarten (Ausnahme: Schulleiter).
Die Bewerbung eines Lehrers in A13 auf eine Funktionsstelle ist in Bayern zudem unzulässig, da eine solche Bewerbung einer sogenannte Verwendungseignung in der letzten periodischen Beurteilung bedürfte, die Lehrern in A13 nicht erteilt werden darf (und zwar unabhängig von deren Leistungen).

Zitat
  • Bei Übernahme einer Funktionsstelle müssen TB Lehrkräfte eine Probezeit absolvieren, bevor das Entgelt der neuen Tätigkeit angepasst wird. Heißt: z.B. Höhergruppierung erst nach 9 Monaten in der höherwertigen Tätigkeit.

In Bayern: Höhergruppierung frühestens nach zwölf Monaten (sowohl Beamte als auch Tarifbeschäftigte), und zwar auch dann, wenn die Mindestwartezeit (in der Regel elf Jahre, siehe oben) bereits abgelaufen ist.

Zitat
  • Daraus folgt: Die Tarifautomatik gilt an dieser Stelle nicht für TB Lehrer.
  • Keine Stufengleiche Höhergruppierung. Die Einkommensschere zwischen TB und Beamten klafft immer weiter auseinander, je höher man aufsteigt.

Dies ist korrekt, liegt aber vor allem an den für höhere Entgeltgruppen katastrophal verhandelten Tabellen im TV-L. BAT IIa war mal richtig gut. Die vergleichbare Entgeltgruppe E13 kann man inzwischen getrost vergessen.

Pädi07

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #631 am: 12.06.2021 13:46 »
Wo genau siehst du die Unterschiede bei batlla und E13?

ChrBY

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #632 am: 12.06.2021 14:09 »
Wo genau siehst du die Unterschiede bei batlla und E13?

Um es etwas kürzer zu machen: Es existieren im wesentlichen zwei Punkte (für Beschäftigte mit Kindern selbstverständlich drei, da Kinderzulage/Kindererhöhungsbetrag bei Neuverträgen weggefallen sind), die den TVÖD oder auch den ursprünglich an diesen angelehnten TV-L im Vergleich zum BAT unattraktiv machen:

1. Das Prinzip der Wippe bei der Einführung

Das Gesamtbruttoentgelt war im BAT bei älteren Angestellten wesentlich höher als dann in den Endstufen des TVÖD/TV-L. Im Gegenzug wurde angeblich das Einstiegsgehalt angehoben (so nicht nachvollziehbar, denn Stufe 1 bietet in höheren Entgeltgruppen kein attraktives Einstiegsgehalt).

Vergleich auch: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-23-struktur-der-entgelttabelle_idesk_PI13994_HI3591964.html

2. Einseitige Verhandlungen zugunsten der unteren Entgeltgruppen nach Einführung des TVÖD/TV-L

Die Tabellen wurden inzwischen durch Sockel- und Mindesterhöhungsbeträge so weit zusammengeschoben, daß der öffentliche Dienst bei niedrig- und mittelqualifizierten Tätigkeiten sehr attraktiv ist, dies aber stets zu Lasten der Vergütungen der höheren Entgeltgruppen verhandelt wurde.
Bei den Tabellen für Beamte gab es vergleichbare Entwicklungen nur sehr eingeschränkt, so daß für den Außenstehenden so scheint, daß die Beamtenbesoldungen im höheren Dienst den Entgeltgruppen ab E13 davongelaufen wären. In Wirklichkeit wurden aber nur die Entwicklungen in E13 bis E15 durch gezieltes Zusammenstauchen der Tabellen zugunsten bis einschließlich der Entgeltgruppe E9a gebremst. Auch dies gab es im BAT so nicht in diesem Maße.

Pädi07

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« Antwort #633 am: 12.06.2021 14:38 »
OK, das stimmt. Danke für die Darstellung

Otto1

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #634 am: 12.06.2021 16:52 »
Wo genau siehst du die Unterschiede bei batlla und E13?

2. Einseitige Verhandlungen zugunsten der unteren Entgeltgruppen nach Einführung des TVÖD/TV-L

Die Tabellen wurden inzwischen durch Sockel- und Mindesterhöhungsbeträge so weit zusammengeschoben, daß der öffentliche Dienst bei niedrig- und mittelqualifizierten Tätigkeiten sehr attraktiv ist, dies aber stets zu Lasten der Vergütungen der höheren Entgeltgruppen verhandelt wurde.
Bei den Tabellen für Beamte gab es vergleichbare Entwicklungen nur sehr eingeschränkt, so daß für den Außenstehenden so scheint, daß die Beamtenbesoldungen im höheren Dienst den Entgeltgruppen ab E13 davongelaufen wären. In Wirklichkeit wurden aber nur die Entwicklungen in E13 bis E15 durch gezieltes Zusammenstauchen der Tabellen zugunsten bis einschließlich der Entgeltgruppe E9a gebremst. Auch dies gab es im BAT so nicht in diesem Maße.

Genau das fällt dem öD jetzt insbesondere im Bereich des TVL auf die Füße, da beim Land die meisten Angestellten E9+ eingruppiert sind. So findet man im Bereich der Techniker, Ingenieure und Informatiker natürlich keinen mehr. Führungskräfte natürlich erst recht nicht.

Lothar57

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #635 am: 12.06.2021 19:51 »
Wo genau siehst du die Unterschiede bei batlla und E13?

2. Einseitige Verhandlungen zugunsten der unteren Entgeltgruppen nach Einführung des TVÖD/TV-L

Die Tabellen wurden inzwischen durch Sockel- und Mindesterhöhungsbeträge so weit zusammengeschoben, daß der öffentliche Dienst bei niedrig- und mittelqualifizierten Tätigkeiten sehr attraktiv ist, dies aber stets zu Lasten der Vergütungen der höheren Entgeltgruppen verhandelt wurde.
Bei den Tabellen für Beamte gab es vergleichbare Entwicklungen nur sehr eingeschränkt, so daß für den Außenstehenden so scheint, daß die Beamtenbesoldungen im höheren Dienst den Entgeltgruppen ab E13 davongelaufen wären. In Wirklichkeit wurden aber nur die Entwicklungen in E13 bis E15 durch gezieltes Zusammenstauchen der Tabellen zugunsten bis einschließlich der Entgeltgruppe E9a gebremst. Auch dies gab es im BAT so nicht in diesem Maße.

Genau das fällt dem öD jetzt insbesondere im Bereich des TVL auf die Füße, da beim Land die meisten Angestellten E9+ eingruppiert sind. So findet man im Bereich der Techniker, Ingenieure und Informatiker natürlich keinen mehr. Führungskräfte natürlich erst recht nicht.

In die gleiche Kategorie fallen auch die Erhöhungen der Garantiebeträge statt einer stufengleichen Höhergruppierung. Die unteren Ränge können damit durchaus zufrieden sein, in den höheren Entgeltgruppen klafft da aber immer noch eine gewaltige Lücke zwischen dem Garantiebetrag und der nächsthöheren Stufe. Auch das ist eine echte Bremse für Ambitionen auf eine Leitungsfunktion.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

Speedy1986

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #636 am: 12.06.2021 19:52 »
Ich fände es nicht schlecht, wenn man eine leistungsorientierte Bezahlung einführt.

Novus

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #637 am: 13.06.2021 10:37 »
Ich fände es nicht schlecht, wenn man eine leistungsorientierte Bezahlung einführt.

Und wer entscheidet dann wieder wie die Leistung bemessen wird? Das krepiert noch ehe es das Rohr erreicht...

Lothar57

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #638 am: 13.06.2021 11:11 »
Ich fände es nicht schlecht, wenn man eine leistungsorientierte Bezahlung einführt.

Der TV-L enthält ja sogar ein Reihe leistungsorientierter Optionen: z.B. Vorweggewährung von Stufen, Verkürzung der Stufenlaufzeit. Allerdings werden diese Möglichkeiten in der Praxis nur selten bzw. auch gar nicht genutzt. Nach Auskunft eines Personalrates hat es bisher in NRW nicht eine einzige TB-Lehrkraft gegeben, die in den Genuß einer dieser Optionen gekommen ist.
Ceterum censeo paralleltabellum esse einzufuehrendam.

Spid

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #639 am: 13.06.2021 11:18 »
Die Vorweggewährung von Stufen hat keinen Leistungsbezug.

Novus

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #640 am: 13.06.2021 11:22 »
Ich fände es nicht schlecht, wenn man eine leistungsorientierte Bezahlung einführt.

Der TV-L enthält ja sogar ein Reihe leistungsorientierter Optionen: z.B. Vorweggewährung von Stufen, Verkürzung der Stufenlaufzeit. Allerdings werden diese Möglichkeiten in der Praxis nur selten bzw. auch gar nicht genutzt. Nach Auskunft eines Personalrates hat es bisher in NRW nicht eine einzige TB-Lehrkraft gegeben, die in den Genuß einer dieser Optionen gekommen ist.

Die verkürzten Stufenlaufzeiten sind auch hier in BW selten bis NIE angewandt worden - bei den Lehrkräften besteht diese Möglichkeit wohl gar nicht - zumindest äußert sich das Finanzministerium per Verordnung so.
Anders ist das bei der Stufenvorweggewährung, diese wird regelmäßig angewandt, ist aber nicht Leistungsbezogen sondern wird genutzt um Fachkräfte zu halten oder einstellen zu können. Da es, anders als von den Gewerkschaften immer behauptet, keinen Mangel an Bewerbern in den weiterführenden Schulen (abseits der Sonderschule) gibt muss dies hier auch nicht angewandt werden.

Spid

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« Antwort #641 am: 13.06.2021 11:39 »
Es gibt zu §17 Abs. 2 keine Maßgaben im TV EntgO-L. Mithin ist er auch bei Lehrkräften uneingeschränkt anwendbar.

Novus

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #642 am: 13.06.2021 11:48 »
Es gibt zu §17 Abs. 2 keine Maßgaben im TV EntgO-L. Mithin ist er auch bei Lehrkräften uneingeschränkt anwendbar.

Wird nur niemand tun wenn das Finanzministerium (wie hier in BW geschehen) derlei Anwendung ablehnt. Da es sich um eine kann Regelung handelt sehe ich auch keine Möglichkeit dem mit einer Klage entgegen zu wirken... Es sei denn der HPR wendet sich gegen die Verordnung, was er wohl bisher nicht getan hat...

EDIT: Es gibt die Möglichkeit bei Lehrkräften im Verwaltungsprogramm gar nicht, also unmöglich anzuwenden. Herrje sind wir eine Banenrepublik ^^

Spid

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« Antwort #643 am: 13.06.2021 11:59 »
Du hast ausgeführt, eine Stelle des AG hätte ausgeführt, die Möglichkeit der Anwendung bestünde nicht. Die Aussage des AG ist unzutreffend. Zutreffend ist, daß der AG sich gegen die Anwendung entschieden hat.

MalZu

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Antw:Tarifverhandlung TV-L ab 09/2021 - Vorschläge/Wünsche
« Antwort #644 am: 13.06.2021 12:17 »
Das Beamtensein steht jedem Deutschen nach Eignung und Befähigung offen. Es gibt also nur die beiden Möglichkeiten: es nicht (rechtzeitig) versucht zu haben oder nicht die nötige Qualität zu besitzen.

Es gibt eine weiter Ausnehme: Berufsgruppen / Berufsfelder / in denen prinzipiel eine Verbeamtung nicht vorgesehen ist!