Der Unterschied liegt darin, daß das BAG auf die einvernehmliche Änderung zugunsten des AN abstellt - ich denke, darauf willst Du mit Deiner Anmerkung hinaus. Ändert der AG jedoch einseitig die auszuübende Tätigkeit im Irrtum über die Eingruppierungwirksamkeit und somit im Irrtum über die Reichweite seines Direktionsrechts, fehlt dieses Einvernehmen dann, wenn auch der AN hinsichtlich der Eingruppierungsrelevanz und Reichweite des Direktionsrecht des AG irrte.