Autor Thema: Frage zur Neuregelung Gewährung Trennungsgeld seit 01.06.2020 // BPOL  (Read 1832 times)

Civic91

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Moin Moin !

Bin neu hier und muss gleich mal mit einem bürokratischen Problem reinplatzen...kurz zur Lage :

BPOL-Beamter, Abordnung im Rahmen einer Verwendungsfortbildung

Wohnort = Lübeck

alter Dienstort = Neustadt in Holstein
neuer Dienstort = wechselnd (im Rahmen der Verwendungsfortbildung) ; später fest Lübeck, momentan auch Lübeck

alte Dienststelle = BPOL See
neue Dienststelle = BPOLD11

Es geht um die Gewährung von Trennungsgeld (TG) für den Lübeck-Abschnitt der Fortbildung. Ich war bis vor kurzem auf dem alten Wissensstand, dass der 30km Radius von Bedeutung ist und für Lübeck somit für meinen Fall TG hinfällig gewesen wäre. Nun hat mich ein Kollege auf dem Lehrgang darauf aufmerksam gemacht, dass es seit dem 01.06.20 eine Neuregelung gibt. Ich also kurz beim BVA reingeschaut und siehe da :

Zitat
Ab dem 01.06.2020 wird bei einem Dienstortwechsel wegen folgender Personalmaßnahmen auch Trennungsgeld gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt:

   - Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung
   - Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes
   - vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde
   - vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle


Schnellsubsumtion

Dienstortwechsel (check)

Wohnung liegt im Einzugsgebiet (check, bzw. egal seit der Neuregelung nach meinem Verständnis)

Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus-und Fortbildung (check, Verwendungsfortbildung)

Bin ganz normal abgeordnet von der BPOL See zur D11.


Mein Reisenkosten-/TG-Sachbearbeiter sagt, ich bin raus, weil Wohnort = neuer Dienstort. Aber genau der Fall ist doch nun auch seit 01.06.20 abgedeckt, oder versteh ich die Auflistung auf der BVA-Seite völlig falsch ?

Es wird ja klipp und klar gesagt, dass TG bei den genannten Maßnahmen auch gewährt wird, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt. Meine Abordnung fällt nach meinem Denken in diesen Katalog von "Ausnahmen".

Hier nochmal der Link zum BVA = https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_anspruch.html

Schonmal vorab vielen Dank für jedwede Hilfestellung. Hab dem Sachbearbeiter auch schon einen Screenshot von der o.g. BVA-Seite mitgeschickt, aber seitdem antwortet er nicht mehr auf Mails  ;D ;D

Freundliche Grüße

Asperatus

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Auf den ersten Blick sehe ich es ebenfalls so, dass Trennungsgeld zusteht. Vielleicht ist der Bearbeiter noch nicht ausreichend mit der neuen Rechtslage vertraut? Ich schaue lieber direkt ins Gesetz oder die Verordnung, weil Darstellungen auf einer Homepage nicht verbindlich und manchmal verkürzt sind.

In § 1 Abs. 3 Nr. 1 wurde zum 1. Juni 2020 dahingehend geändert, dass das Erfordernis, der Wohnsitz müsse außerhalb des Einzugsgebietes liegen, für Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 nicht gilt. Hier geht es um eine Maßnahme nach Nr. 6 (Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung).

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Bundesumzugskostengesetz ist Einzugsgebiet, wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. Auf diese Definition nimmt auch die Trennungsgeldverordnung Bezug.

Civic91

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Danke für die Hinweise zu den einschlägigen Rechtsnormen !

Das werde ich ihm nochmal präsentieren und mich sonst mal an die nächsthöhere Stelle mit der Bitte um Rechtsprüfung wenden. :)