Autor Thema: Stufenlaufzeit bei Zulage  (Read 7026 times)

TheBridge27

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Stufenlaufzeit bei Zulage
« am: 24.10.2020 14:59 »
Hallo zusammen,

also, folgender Sachverhalt liegt bei mir vor:
Einstellung: 01.09.2018 EG6/1
Zulage:   ab 01.10.2018 von EG6/ auf EG8/2 weil dies scheinbar eine Art Höhergruppierung darstellte!
Rein von der Stufenlaufzeit würde ich am 01.09.2021 in Stufe 3 kommen, jetzt habe ich am Freitag eine Abrechnung bekommen, bei der ich festgestellt habe das ich ab 01.10.2020 in Stufe 3 eingestuft wurde!
Wenn ich das richtig verstehe, begann meine Laufzeit in Stufe 2 dann bereits am 01.10.2018, heißt ja dann das die Zeit in der ich die Zulage bekommen bereits angerechnet wurde!
Die Frage ist nun ob dies korrekt ist seitens der Personalstelle!?!
Ich hoffe es kann mir der ein oder andere was dazu sagen!
Vielen Dank schon mal!

Spid

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #1 am: 24.10.2020 15:00 »
Auf welcher Grundlage wurde die Zulage gezahlt?

TheBridge27

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #2 am: 24.10.2020 15:07 »
Ich wurde offiziell als „Springerkraft“ eingestellt, da der Haushalt momentan nicht mehr hergab. Man wusste aber das ich dauerhaft auf der Stelle bleiben werde, die mit EG8 bewertet ist! Deshalb hab ich die Zulage bis zur Höhergruppierung bekommen!

Spid

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #3 am: 24.10.2020 15:13 »
Also wurde die auszuübende Tätigkeit ausdrücklich zunächst nur vorübergehend übertragen?

TheBridge27

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #4 am: 24.10.2020 15:33 »
In dem Schreiben steht:
Sie erhalten daher rückwirkend ab dem 01.08.2018 eine persönliche Zulage nach 14 Abs.3. Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für Sie bei dauerhafter Übertragung nach 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte!

Spid

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #5 am: 24.10.2020 15:39 »
Eine auszuübende Tätigkeit muß im Vorhinein ausdrücklich vorübergehend übertragen werden. Ansonsten handelt es sich nicht um eine nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, sondern eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, die zur Eingruppierung und nicht zur Zulage führt. Was genau ist am 01.10.18 passiert? Und wie kann eine Zulage zu einem Zeitpunkt vor der Einstellung am 01.09.18 gezahlt werden?

TheBridge27

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #6 am: 24.10.2020 15:46 »
Da hab ich mich verschrieben!

In einem weiteren Schreiben steht:
Die Zulage wird ab 01.10.2018 gezahlt, da du ab diesem Zeitpunkt die höherwertigen Aufgaben übernommen hast.
Diese bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte (Höhergruppierung). Da ist nun der Fehler passiert, bei dauerhafter Übertragung hättest du die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 bekommen und nicht die Stufe 1. Es ist zwar grundsätzlich die Regel, dass stufengleich höhergruppiert wird. Jedoch wird mindestens die Stufe 2 festgesetzt.

Diese Schreiben habe ich ebenso von der Personalstelle bekommen!

Spid

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #7 am: 24.10.2020 15:49 »
Also wann genau wurde eine auszuübende Tätigkeit im Vorhinein nur vorübergehend übertragen?

TheBridge27

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #8 am: 24.10.2020 16:38 »
Im Endeffekt sofort bei Einstellung am 01.09.2018 dann die 4 Wochen Einarbeitungszeit, somit ab 01.10.2018 die Zulage ausbezahlt bekommen!

Spid

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #9 am: 24.10.2020 16:43 »
Was heißt „im Endeffekt“? Wurde vom AG explizit eine auszuübende Tätigkeit nur vorübergehend übertragen oder nicht?

TheBridge27

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #10 am: 24.10.2020 16:51 »
Laut meinen Schreiben vom AG wurde mir die Tätigkeit vorübergehend  übertragen!

Spid

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #11 am: 24.10.2020 17:04 »
Ich hoffe, Du meinst damit ein oder mehrere Schreiben des AG, in denen Dir die Tätigkeit vorübergehend übertragen wird und nicht etwa Schreiben der AG, in denen er dies im Nachhinein behauptet. Sofern meine Hoffnung zutrifft, ist nun noch zu klären, welche auszuübende Tätigkeit dauerhaft übertragen war. Für die Zulage nach §14 Abs. 3 TVÖD bedarf es nämlich einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dazu bedarf es zunächst einer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, die geringwertiger ist als die nur vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit.

TheBridge27

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #12 am: 24.10.2020 17:08 »
Es handelt sich um eine höherwertige Tätigkeit

Spid

  • Gast
Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #13 am: 24.10.2020 17:13 »
Bei der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit?

TheBridge27

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Antw:Stufenlaufzeit bei Zulage
« Antwort #14 am: 24.10.2020 17:26 »
Genau