Der AG hätte zu Beginn der Beschäftigung eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit übertragen müssen, die zur Eingruppierung in E6 führte, dann die nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Vorhinein und ausdrücklich nur vorübergehend.
Die Zulage ist für die Berücksichtigung der Stufenlaufzeit unbeachtlich, Diese wird auch nicht angerechnet. Vielmehr wird, wenn einem TB nach §14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und ihm im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen wird, dieser hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.