Argumentiert wird seitens des Arbeitgebers, dass die Berufserfahrung nicht angerechnet werden kann, weil in den letzten 12 Monaten vor Eintritt, nicht lange genug am Stück gearbeitet wurde. Deshalb kann die Berufserfahrung nicht angerechnet werden.
Es bedarf keiner durchgehenden Beschäftigung. Es bedarf lediglich Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. mindestens drei Jahren, zwischen denen lediglich Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als 6 Monaten lagen.