Stufenzuordnung bei einschlägiger Berufserfahrung

Begonnen von Anjakannja, 25.10.2020 20:49

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Anjakannja

Guten Abend,

ich bin als Erzieherin in einer Kita im öffentlichen Dienst angestellt.

Bei meiner Einstellung wurde mir mündlich versichert, dass ich aufgrund meiner Berufserfahrung mindestens in Stufe 2, wenn nicht in Stufe 3 eingestuft werde.

Rückwirkend wurde mir mitgeteilt, dass ich leider doch in Stufe 1 eingestuft werde, weil ich vorher bei einem privaten Träger angestellt war, der nicht tariflich gezahlt hat.

Ich fragte den Sachbearbeiter dann, was denn wäre, wenn ich dort 20 Jahre angestellt gewesen wäre. Er teilte mir mit, dass ich auch dann in die Stufe 1 eingestuft werden würde.

Nun habe ich 1 Jahr später mit einer ehemaligen Kollegin gesprochen. Ihr wurde mitgeteilt, dass eine Berufserfahrung auch dann angerechnet wird, wenn man bei einem privaten Träger angestellt war, egal ob der Träger nach Tarif zahlt. Die einzige Bedingung wäre, dass die Beschäftigung über 3 Jahre betragen muss, um in Stufe 3 eingestuft zu werden. 

Ich bin jetzt sehr irritiert.

Kennt sich hier jemand aus? Gibt es neue gesetzliche Bestimmungen?

Danke für die Antworten im Voraus.

Spid

Ja. Die Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung ist eine tarifliche und keine gesetzliche Regelung.

Anjakannja


Isie

Einschlägige Berufserfahrung ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 TV-L zu berücksichtigen.
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertra￾genen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

RsQ

Man könnte doch aber auch förderliche Berufserfahrung hernehmen, um ebenfalls die Stufenzuordnung zu beeinflussen?

Zumindest sollten Erzieherinnen aktuell derart begehrt sein, dass man bei (nur) Stufe 1 auch entspannt "Nein, danke!" sagen kann?!?

Spid

Zitat von: Anjakannja in 25.10.2020 20:55
Heisst konkret?
Es handelt sich um die Antworten auf Deine beiden Fragen. Ich habe bejaht, daß sich hier jemand auskennt, da ich das im Hinblick auf mich mit Sicherheit sagen kann. Ich habe hinsichtlich Deiner Frage, ob es neue gesetzliche Bestimmungen gebe, diese Frage auf den Sachverhalt bezogen und darauf hingewiesen, daß es sich nicht um gesetzliche, sondern um tarifliche Regelungen handelt.

Nachdem das geklärt ist, hast Du noch weitere Fragen?

Isie

Typisch Spid.

Einschlägige Berufserfahrung ist anzurechnen. Förderliche kann angerechnet werden. Es ist nicht erforderlich, dass die Berufserfahrung im ö. D. erworben wurde.

Anjakannja

Sie haben damit argumentiert, dass ich in den letzten 12 Monaten vor Einstellung keine Beschäftigung über 12 Monate bestand. Ich habe aber durchgehend davor 4 Jahre bei einem privaten Träger gearbeitet. Diese können laut meinem Arbeitgeber nicht angerechnet werden.

Anjakannja


Spid

Es bedarf keiner durchgehenden Beschäftigung. Es bedarf lediglich Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem bzw. mindestens drei Jahren, zwischen denen lediglich Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als 6 Monaten lagen.

Anjakannja

Wie lange besteht diese Regelung im Tvl schon und wo kann ich es nachlesen?

Spid

Der für Dich relevante Teil der Regelung besteht schon seit der Einführung des TV-L. Es handelt sich derzeit um §16 Abs. 2 Satz 3 TV-L.

Anjakannja

Das ist die Regelung für den Tvöd, oder?




Spid

Nein, die Regelung im TV-L ist naheliegenderweise die für den TV-L.

Anjakannja

Argumentiert wird seitens des Arbeitgebers, dass die Berufserfahrung nicht angerechnet werden kann, weil in den letzten 12 Monaten vor Eintritt, nicht lange genug am Stück gearbeitet wurde.

Deshalb kann die Berufserfahrung nicht angerechnet werden.