Autor Thema: Direkteinstieg Bundeswehrverwaltung  (Read 3128 times)

SaJoeEsFlo

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Direkteinstieg Bundeswehrverwaltung
« am: 08.10.2021 18:08 »
Ich bräuchte bitte mal euer Fachwissen! Bei einem Direkteinstieg werden ja ähnliche Tätigkeiten angerechnet, sodass der Einstieg schon im ersten Beförderungsamt erfolgen kann, zum Beispiel Einstellung direkt als ROS oder ROI. Dann, dachte ich zumindestens, muss man gemäß PE-Konzept die reguläre Wartezeit von min. 3 Jahren bis zur nächsten Beförderung warten. Gibt es Ausnahmen und wo sind diese evtl. geregelt?

Danke und LG

edeserver

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Antw:Direkteinstieg Bundeswehrverwaltung
« Antwort #1 am: 13.10.2021 09:48 »
Gem. A1-1340/16-5000

Nr. 2058: Für den mntD gilt eine Mindestverwendungsdauert in A7 von 3 Jahren, danach Reihungsliste für leistungsbezogene Förderung nach A8. Der Platz in der Liste ist abhängig von der Beurteilung in A7.
Nr. 2062: Für den mtD wird nach Ende der Probezeit eine Anlassbeurteilung erstellt und in die Reihungsliste für eine Beförderung nach A8 aufgenommen.
Nr. 2068: Für den gntD gilt ebenfalls Mindestensdauer von 3 Jahr ein A10.
Nr. 2075: Für den gtD wird nach Ende der Probezeit eine Anlassbeurteilung erstellt und in die Reihungsliste für eine Beförderung nach A11 aufgenommen.

Also es gibt Ausnahmen für den mittleren und gehobenen technischen Verwaltungsdienst.

Viele Grüße

SaJoeEsFlo

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Antw:Direkteinstieg Bundeswehrverwaltung
« Antwort #2 am: 13.10.2021 14:44 »
Danke für die Antwort aber ich lese da nicht wirklich raus, wie ein Beamter mntD, der mit A7 direkt eingestellt wurde, nach 2 Jahren die Beförderung zu A8 bekommen kann? Und das, ohne aktuelle Beurteilung bzw nur mit Beurteilung nach der Probezeit von 1 Jahr.

edeserver

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Antw:Direkteinstieg Bundeswehrverwaltung
« Antwort #3 am: 13.10.2021 15:06 »
Tut mir leid, wenn meine Antwort nicht allumfassend war ;). Du hast nach Ausnahmen von der 3 jährigen Mindestverwendungsdauer gem. PEK bei Direkteinstellern gefragt.

Die Nr. 2058 sagt aus, dass die Beurteilung aus der Zeit mit dem Statusamt der BesGr. A 7 entstammen muss. Das schließt eine Beurteilung zum Ende der Probezeit nicht aus (bei einer 1 jährigen Probezeit wird idR auf die Beurteilung zur Mitte der Probezeit verzichtet).
Die 2 Jahre kann ich mir nicht erklären. Waren es exakt 2 Jahre? Gab es noch andere Zeiten (Wehrdienst oder Zivildienst) die zu einem Ausgleich führten? Oder Zeiten von Mutterschutz oder Elternzeit vor? Handelt es sich vielleicht um eine Person, für die das PEK keine Anwendung findet (Bsp. MAD, GeoInfoDBw, Fm-/EloAufkl etc.)?

SaJoeEsFlo

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Antw:Direkteinstieg Bundeswehrverwaltung
« Antwort #4 am: 15.10.2021 10:44 »
Lieben Dank für die Antwort. Leider liegen keinerlei Voraussetzungen vor, die das erklären könnte. Es handelt sich um keine spezielle Fachverwendung laut DV und auch die Zeiten für GWD etc können ausgeschlossen werden.  Das ist jetzt schon der (mir bekannte) 4
 Fall, wo die Beförderung (2x zu A11, 2x zu A8) exakt ein Jahr früher kommt. Die betreffenden Personen sind auch überrascht. Sie wollen aber nicht nachfragen warum und lieber die Füße still halten.
Und meine Recherche in den Vorschriften ergab halt auch nichts schlüssiges diesbezüglich.