Tut mir leid, wenn meine Antwort nicht allumfassend war
. Du hast nach Ausnahmen von der 3 jährigen Mindestverwendungsdauer gem. PEK bei Direkteinstellern gefragt.
Die Nr. 2058 sagt aus, dass die Beurteilung aus der Zeit mit dem Statusamt der BesGr. A 7 entstammen muss. Das schließt eine Beurteilung zum Ende der Probezeit nicht aus (bei einer 1 jährigen Probezeit wird idR auf die Beurteilung zur Mitte der Probezeit verzichtet).
Die 2 Jahre kann ich mir nicht erklären. Waren es exakt 2 Jahre? Gab es noch andere Zeiten (Wehrdienst oder Zivildienst) die zu einem Ausgleich führten? Oder Zeiten von Mutterschutz oder Elternzeit vor? Handelt es sich vielleicht um eine Person, für die das PEK keine Anwendung findet (Bsp. MAD, GeoInfoDBw, Fm-/EloAufkl etc.)?