Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2020
Lars73:
--- Zitat von: Etatist am 26.10.2020 16:14 ---Wird die Änderung bei den vermögenswirksamen Leistungen auch auf die Beamten übertragen (6,65€ nur noch als Untergrenze)? Und wenn ja, wer legt die tatsächliche Höhe fest?
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Warum sollten Regelungen aus dem Bereich VKA für Bundesbeamte übernommen werden? maßstab sind natürlich alleine die Regelungen für den Bereich des TVöD (Bund).
Asperatus:
--- Zitat von: icheinfachunverbesserlich am 26.10.2020 15:31 ---Ich gehe mal davon aus, dass wieder 0,2 Prozent Rücklage abgezogen werden müssen, oder?
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Nach § 14a BBesG werden alle Besoldungs- und Versorgungserhöhungen bis zum 31. Dezember 2024 um 0,2 Prozentpunkte gemindert. Werden Besoldung und Versorgung durch dasselbe Gesetz zeitlich gestaffelt erhöht, erfolgt die Verminderung nur bei der ersten Erhöhung.
Daher sollte die die Erhöhung für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger zum 1. April 2021 dann 1,2 Prozent betragen und zum 1. April 2022 weitere 1,8 Prozent. Dies ergäbe dann eine Steigerung von 3,0216 Prozent (weil die Basis für die zweite Steigerung schon die um die erste Steigerung erhöhten Betrag ist). Die Tarifbeschäftigten haben, um genau zu sein, eine Steigerung um 3,2252 Prozent.
Asperatus:
--- Zitat von: Yasper am 26.10.2020 16:14 ---Der Soli müsste bis zu einem gewissen Verdienst auch entfallen?
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Der Soli entfällt für eine Mehrzahl der Steuerzahler aufgrund des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 vom 10. Dezember 2019 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2019-12-12-Soli-Rueckfuehrung-G/3-Verkuendetes-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Mit dem Tarifabschluss hat das Gesetz nichts zu tun. Es profitieren auch in der Privatwirtschaft Beschäftigte.
Wer ab 2021 nicht mehr als 16.956 Euro bei Einzelveranlagung oder 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung als tarifliche Einkommensteuer hat, bezahlt keinen Solidaritätszuschlag. Dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von etwa 73.000 Euro bei Einzelveranlagung oder doppelt so viel bei Zusammenveranlagung.
Nähere Informationen dazu:
https://www.finanztip.de/solidaritaetszuschlag/
Yasper:
--- Zitat von: Asperatus am 26.10.2020 16:38 ---
--- Zitat von: Yasper am 26.10.2020 16:14 ---Der Soli müsste bis zu einem gewissen Verdienst auch entfallen?
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Mit dem Tarifabschluss hat das Gesetz nichts zu tun. Es profitieren auch in der Privatwirtschaft Beschäftigte.
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und trotzdem müsste es im Besoldungsrechner eingepflegt werden.
icheinfachunverbesserlich:
Immerhin ist die Arbeitszeit noch Thema, aber auch die Corona-Sonderzahlung wird nicht ausgeschlossen.
https://www.bdz.eu/medien/nachrichten/detail/news/einigung-in-der-einkommensrunde-2020-mit-bund-und-kommunen.html
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