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Besoldungsrunde der Bundesbeamten 2020

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xap:
Dazu wurde im anderen Thread schon ausgeführt, dass die 277€ pro Kind (1 und 2) wohl einen Fehler darstellen. Ab 01.04.2021 ist der Betrag auf 129€ pro Kind (1 und 2) wieder reduziert.

maxg:

--- Zitat von: Asperatus am 08.02.2021 16:54 ---
--- Zitat von: xap am 08.02.2021 13:52 ---Ich habe eine Nachfrage zu den FZ im Entwurf.

Seite 18 und Seite 27 enthalten beide Anlage V (FZ) mit unterschiedlichen Geltungszeitpunkten und Referenzen zu Artikeln des Entwurfs.

Was hat es hiermit auf sich?

Seite 18 benennt FZ2 pro Kind (1 und 2) jeweils 277€ (ab 01.01.2021)
Seite 27 benennt FZ2 pro Kind (1 und 2) jeweils 129€ (ab 01.04.2021)

Soll hier tatsächlich für 3 Monate des Jahres 2021 ein höherer FZ2 gezahlt werden, der anschließend wieder abgesenkt wird?

--- End quote ---

Es dürfte sich um einen Tippfehler handeln. Korrekt dürfte wohl für Stufe 2 127,66 für das erste und zweite Kind ab 1.1.21 sein.

--- End quote ---
Danke xap !
Damit bleibt der Familienzuschlag also in der Summe - von der Standard-Erhöhung mal abgesehen - gleich. Schade, aber vielleicht  bleibt der redaktionelle Fehler ja drin  ;)

NordlichtNF:
Im Refertenentwurf ist nichts mehr von einem Mindesterhöhungsbetrag von 50 EUR zu lesen, der wurde mal eben komplett gestrichen. Eine wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses ist dies für mich nicht. Mal wieder ein Schlag ins Gesicht.

Organisator:

--- Zitat von: NordlichtNF am 10.02.2021 10:46 ---Im Refertenentwurf ist nichts mehr von einem Mindesterhöhungsbetrag von 50 EUR zu lesen, der wurde mal eben komplett gestrichen.
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Sehr gut. Dann wurde diese elende Sozialismuskomponente zumindest vom Gesetzgeber zutreffenderweise als unnötig erkannt.

Asperatus:

--- Zitat von: NordlichtNF am 10.02.2021 10:46 ---Im Refertenentwurf ist nichts mehr von einem Mindesterhöhungsbetrag von 50 EUR zu lesen, der wurde mal eben komplett gestrichen. Eine wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses ist dies für mich nicht. Mal wieder ein Schlag ins Gesicht.

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Siehe dazu S. 50 des Entwurfs:

"Abweichend vom Tarifergebnis vom 25. Oktober 2020 wird der für das Jahr 2021 vereinbarte Mindestbetrag bei der linearen Entgelterhöhung nicht auf die Besoldung übertragen. Eine Übertragung dieses die unteren Entgeltgruppen begünstigenden Tarifelements würde die relativen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen ver-ändern und damit das Abstandsgebot verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 –, Rdnr. 75)."

@Organisator: Nicht unnötig, sondern verfassungswidrig. Was sich natürlich gegenüber den "Sozialisten" viel besser begründen lässt.

Ich denke, durch die Erhöhung der Eingangsämter, der Anhebung der Einstiegsstufen (die auch für das Bestandspersonal gilt) und den regionalen Ergänzungszuschlag profitieren die unteren Besoldungsgruppen überporportial und genug vom Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2021/2022.

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