Autor Thema: [Allg] Soli ab 2021?  (Read 5711 times)

BaWülerin

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[Allg] Soli ab 2021?
« am: 26.10.2020 10:14 »
Nachdem bereits 2019 entschieden wurde, dass für die meisten der Abzug des Solidaritätszuschlages ab dem 01.01.2021 vollständig und für wieder andere (je nach Besoldungs-/Gehaltshöhe) teilweise wegfällt, habe ich gar nichts mehr davon gehört bzgl. Umsetzung etc.


Ich hatte tatsächlich bzgl. Corona und Co. damit gerechnet, dass sie da noch was ändern oder den Zuschlag einfach "umbenennen", aber auch hier nichts...


Kann ich also einfach so weiter davon ausgehen, dass ich ab dem 01.01.21 mehr ausgezahlt bekomme, da es beim Wegfall bleibt oder bin ich da viel zu blauäugig unterwegs?


Danke schonmal für eure/Ihre Rückmeldungen!
« Last Edit: 27.10.2020 01:34 von Admin2 »

Ytsejam

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Antw:Soli ab 2021?
« Antwort #1 am: 26.10.2020 11:01 »
https://de.wikipedia.org/wiki/Solidarit%C3%A4tszuschlag#Rechtslage_ab_2021

:-)

Ich frage mich nur gerade, ob nicht doch erst der Soli abgezogen und erst mit der Lohnsteuererklärung für 2021 zurückgezahlt wird.

Ozymandias

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Antw:Soli ab 2021?
« Antwort #2 am: 26.10.2020 11:05 »
Wenn man ihn nicht bezahlen muss, wird er auch gar nicht abgezogen. Sollte in der Besoldungsmitteilung sichtbar sein, die im Dezember kommt.

Der Bund für Steuerzahler und andere raten auch schon für die Steuererklärung 2020 zum Einspruch, da der Solidarpakt 2019 ausgelaufen ist.

BaWülerin

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Antw:Soli ab 2021?
« Antwort #3 am: 26.10.2020 11:33 »
Die Rechtslage und die eigentliche Konsequenz hierdurch war soweit klar, trotzdem danke nochmal für Interessierte bzgl. des Links...


Ich war nur irritiert, ob es tatsächlich aufgrund der aktuellen Entwicklungen so kommen soll. Aber dann bin ich mal gespannt auf die Besoldungsmitteilung für 01/21 im Dezember ;)

Das mit dem Einspruch gegen einen evtl. Steuerbescheid unter Abzug des Solis bei der Steuererklärung 2020 war mir neu, aber ist ne Überlegung wert.


 

Garfield73

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Antw:Soli ab 2021?
« Antwort #4 am: 26.10.2020 11:51 »
Das mit dem Einspruch gegen einen evtl. Steuerbescheid unter Abzug des Solis bei der Steuererklärung 2020 war mir neu, aber ist ne Überlegung wert.

Das ist so sinnlos wie ein Kropf. Im Regelfall sind alles Steuerbescheide sowieso schon vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Soli.
Sollte eine gerichtliche Entscheidung gefallen sein, werden alle Bescheide von Amts wegen geändert.

Ozymandias

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Antw:Soli ab 2021?
« Antwort #5 am: 26.10.2020 13:42 »
Das mit dem Einspruch gegen einen evtl. Steuerbescheid unter Abzug des Solis bei der Steuererklärung 2020 war mir neu, aber ist ne Überlegung wert.

Das ist so sinnlos wie ein Kropf. Im Regelfall sind alles Steuerbescheide sowieso schon vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Soli.
Sollte eine gerichtliche Entscheidung gefallen sein, werden alle Bescheide von Amts wegen geändert.

Den derzeitigen Vorläufigkeitsvermerk gibt es wegen einer anderen Frage. Den Est-Bescheid für 2020 kann es auch erst Ende 2022 geben, wenn der Steuerberater die Frist ausnutzt. Ob es dann noch den Vorläufigkeitsvermerk gibt ist eine andere Frage. Sich auf ein BFH-Verfahren berufen und den Einspruch ruhen lassen bietet deutlich mehr Rechtssicherheit.

Garfield73

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Antw:Soli ab 2021?
« Antwort #6 am: 28.10.2020 07:41 »
Den derzeitigen Vorläufigkeitsvermerk gibt es wegen einer anderen Frage. Den Est-Bescheid für 2020 kann es auch erst Ende 2022 geben, wenn der Steuerberater die Frist ausnutzt. Ob es dann noch den Vorläufigkeitsvermerk gibt ist eine andere Frage. Sich auf ein BFH-Verfahren berufen und den Einspruch ruhen lassen bietet deutlich mehr Rechtssicherheit.

Der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.
Inwiefern wäre also die Frage, ob er in 2020 noch erhoben werden darf, hiervon nicht abgedeckt?

Ich gehe stark davon aus, dass der Vermerk auch im nächsten Jahr noch drauf steht. Und dann ist die Einlegung eines Einspruchs sinnlose Arbeitsbeschaffung.

Ozymandias

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Antw:Soli ab 2021?
« Antwort #7 am: 28.10.2020 12:58 »
Den derzeitigen Vorläufigkeitsvermerk gibt es wegen einer anderen Frage. Den Est-Bescheid für 2020 kann es auch erst Ende 2022 geben, wenn der Steuerberater die Frist ausnutzt. Ob es dann noch den Vorläufigkeitsvermerk gibt ist eine andere Frage. Sich auf ein BFH-Verfahren berufen und den Einspruch ruhen lassen bietet deutlich mehr Rechtssicherheit.

Der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.
Inwiefern wäre also die Frage, ob er in 2020 noch erhoben werden darf, hiervon nicht abgedeckt?

Ich gehe stark davon aus, dass der Vermerk auch im nächsten Jahr noch drauf steht. Und dann ist die Einlegung eines Einspruchs sinnlose Arbeitsbeschaffung.

Den Vorläufigkeitsvermerken liegt immer ein oder mehrere anhängige Verfahren zu Grunde.
Beim Soli der seit zig Jahren den Vorläufigkeitsvermerk hat, ist das hauptsächlich 2 BvL 6/14.

Bei Vorläufigkeitsvermerken gibt es aber noch andere Probleme. Nämlich hängt der Rechtsschutz vor allem von der Art der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab.

Es kann ein Steuergesetz für nichtig erklären -> Vorläufigkeitsvermerk greift.

oder

Es erklärt ein Steuergesetz für unvereinbar und verlangt eine Nachfolgeregelung -> Vorläufigkeitsvermerk greift nicht.
Es lässt die Wirkung eines Urteils nur für die Zukunft gelten -> Vorläufigkeitsvermerk greift nicht.

=> Der Vorläufigkeitsvermerk bietet keinen effektiven Rechtsschutz im Vergleich zum Einspruch mit Ruhen des Verfahrens.