Etwas simpel argumentiert und ohne auf die Merkmale der EG einzugehen, gehe ich davon aus, dass nur ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Arbeitgeber geht selber davon aus, dass zu 50 % Tätigkeiten nach EG 10 vorliegen. Wenn aber das angenommen werden kann, ist die gesamte Tätigkeit nach EG 10 zu bewerten, da mindestens zu 50 % der Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge vorliegen, die die Merkmale nach EG 10 erfüllen. Vielleicht bin ich zu naiv davon ausgegangen, dass insgesamt jeweils ein AV mit EG 9a und ein AV mit EG 10 vorliegt. War diesbezüglich vielleicht etwas vorschnell.
Trotz allem sollte vielleicht überlegt werden, für das vergangene letzte halbe Jahr noch das Entgelt nach EG 10 zu fordern.