Das ist sogar ein sehr erheblicher Unterschied. Die tarifliche Regelung stellt auf das Vorhandensein des Abschlusses ab, nicht auf den Nachweis. Dadurch ist der TB entsprechend eingruppiert, auch wenn der Nachweis (noch) fehlt. Der AG muß das Vorliegen nicht unbelegt glauben, könnte das aber. Glaubt er es nicht, muß er, wenn später der Nachweis erbracht wird, seine Rechtsmeinung rückwirkend zu dem Zeitpunkt korrigieren, wo sie von der Eingruppierung abgewichen ist - auch Jahre oder Jahrzehnte später. Stellte die tarifliche Regelung hingegen auf den Nachweis ab, wäre der TB erst dann entsprechend eingruppiert, wenn er den Nachweis erbracht hat. Bringt er ihn später bei, ist er auch erst später eingruppiert.