Autor Thema: Eingliederung von Soldaten auf Zeit in den öffentlichen Dienst Alter  (Read 2334 times)

Brite1981

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Guten Tag,
vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen. Ich bin derzeit SaZ 12 und bin dabei den Übergang nach Dienstzeitende zu planen. Ich bin bereits 39 meine Dienstzeit würde 2022 enden. Jetzt wurde mir eine Verlängerung angeboten um ein paar Jahre. Nach dem  Soldatenversorgungsgesetz besteht ja die Möglichkeit E oder Z-Schein zu beantragen und das Alter spielt dann wohl keine Rolle.
Wie sieht es denn tatsächlich aus ist es wirklich unproblematisch mit ü40+ das Auswahlverfahren zu bestehen? Ich meine jetzt allgemeinen Verwaltungsdienst nicht Polizei oder Feuerwehr usw.
Vielen Dank!

Asperatus

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Beim Zugang zum öffentlichen Dienst kommt es auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Auswahlverfahren an. Eine Auswahl nach dem Alter darf grundsätzlich nicht stattfinden. Dies wäre eine verbotene Altersdiskriminierung.

Ausnahmen gelten jedoch, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Dies kann der erwartete Verwendungsaufbau sein, der ab einem bestimmten Alter nicht mehr erfüllt werden kann oder das Verhältnis von Ausbildungszeit zu Restdienstzeit zu ungünstig wird. Ein Grund kann auch darin liegen, dass bei bestimmten Verwendungen (Soldat, Polizeivollzugsbeamter, Feuerwehr) erhöhte Anforderungen an den Gesundheitszustand zu stellen sind, der mit dem Alter der Erfahrung nach abnimmt.

Von dieser Ausnahme gibt es wiederum eine Ausnahme: Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt. (§ 7 Abs. 8 Soldatenversorgungsgesetz (SVG)). Diese Bedingung gilt unabhängig davon, ob der Zugang zum öffentlichen Dienst mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein erfolgt oder ohne diese Scheine.

Ob man das Auswahlverfahren (Kognitionstests, Gesprächssituationen, ggf. Sporttest) mit zunehmenden Alter leichter und schwerer besteht, hängt wohl von jedem selbst ab.

Fraglich ist für mich, ob § 7 Abs. 8 SVG der Bestimmung nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO), wonach Berufungen in ein Beamtenverhältnis nur erfolgen dürfen, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als lex specialis vorgeht. Ich vermute, ja. Bei der BHO wie bei dem SVG handelt es sich um ein formelles Gesetz; sie stehen normenhierarchisch auf einer Ebene. § 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO vergleichbare Bestimmungen in Landesgesetzen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis bei den Ländern oder Kommunen dürften zurücktreten, weil Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG).

Die Grenze nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BHO wäre jedoch relevant, wenn zuerst eine Tarifbeschäftigung im öffentlichen Dienst erfolgt (zum Beispiel Direkteinstieg ohne Laufbahnausbildung; Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn noch nicht erfüllt) und dann in ein Beamtenverhältnis berufen werden soll.