Den derzeitigen Vorläufigkeitsvermerk gibt es wegen einer anderen Frage. Den Est-Bescheid für 2020 kann es auch erst Ende 2022 geben, wenn der Steuerberater die Frist ausnutzt. Ob es dann noch den Vorläufigkeitsvermerk gibt ist eine andere Frage. Sich auf ein BFH-Verfahren berufen und den Einspruch ruhen lassen bietet deutlich mehr Rechtssicherheit.
Der Vorläufigkeitsvermerk bezieht sich auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags.
Inwiefern wäre also die Frage, ob er in 2020 noch erhoben werden darf, hiervon nicht abgedeckt?
Ich gehe stark davon aus, dass der Vermerk auch im nächsten Jahr noch drauf steht. Und dann ist die Einlegung eines Einspruchs sinnlose Arbeitsbeschaffung.
Den Vorläufigkeitsvermerken liegt immer ein oder mehrere anhängige Verfahren zu Grunde.
Beim Soli der seit zig Jahren den Vorläufigkeitsvermerk hat, ist das hauptsächlich 2 BvL 6/14.
Bei Vorläufigkeitsvermerken gibt es aber noch andere Probleme. Nämlich hängt der Rechtsschutz vor allem von der Art der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab.
Es kann ein Steuergesetz für nichtig erklären -> Vorläufigkeitsvermerk greift.
oder
Es erklärt ein Steuergesetz für unvereinbar und verlangt eine Nachfolgeregelung -> Vorläufigkeitsvermerk greift nicht.
Es lässt die Wirkung eines Urteils nur für die Zukunft gelten -> Vorläufigkeitsvermerk greift nicht.
=> Der Vorläufigkeitsvermerk bietet keinen effektiven Rechtsschutz im Vergleich zum Einspruch mit Ruhen des Verfahrens.