Dann fordert man den AG auf, die maßgeblichen Auswahlerwägungen mitzuteilen und fordert Akteneinsicht. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Gefestigte Rechtsprechung des BVerfG. Der einzige Unterschied zwischen einer Beamten- und einer ausgeschriebenen AN-Stelle ist, daß dem Beamten bereits in der Ablehnung seiner Bewerbung die maßgeblichen Auswahlerwägungen in hinreichendem Umfang mitzuteilen sind, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der der hinreichenden Begründung bedarf, während der AN sein Auskunftsrecht aktiv einfordern muß.