Zulage aufgrund von höherwertiger Tätigkeit

Begonnen von Wynchester, 28.10.2020 14:02

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Wynchester

Moin ich möchte den Fall mal kurz schildern es gilt der TVV und der AN ist in Entgeltgruppe 5

Der AN wird ab dem 1.1.21 eine Stelle besetzen dessen Tätigkeiten mit der Entgeltgruppe 7 bewertet sind.

Diese Tätigkeiten werden allerdings schon ab dem 1.10.20 im vollem Umfang übernommen

Aus diesem Grund wird dem Arbeitnehmer eine Zulage auf die 6 gewährt.

Ist das so richtig ? Oder müsste nicht eigentlich eine Zulage auf die 7 gewährt werden bis man am 1.1 offiziell die Stelle besetzt.

Mfg

Wynchester

Kleiner Zusatz, das zuständige Personalbüro gab die Auskunft das die Zulage immer nur jeweils eine Gruppe höher sein kann.

Spid

Wird die Tätigkeit zunächst nur vorübergehend übertragen?

Die Auskunft ist jedenfalls zutreffend, siehe §5 Abs. 3 Satz 2 TV-V.

Wynchester

Die Tätigkeit wird dauerhaft übertragen, da der AN ja ab dem 1.1.21 die stelle besetzen wird.

Lars73

Warum sind sie denn aktuell nur vorrübergehend übertragen?

Wynchester

Also Aussage ist imom die Stelle ist erst ab nächstem Jahr im Stellenplan, die anfallenden Arbeiten stehen jetzt schon an und werden dann ebend auch erledigt.


Wynchester

Also ich hoffe der Fall ist klar, also wie das gemeint ist.
Es wurde eine neue Stelle im Unternehmen geschaffen welche allerdings erst ab dem 1.1.20 im Stellenplan steht.
Dem AN wurden alle bisherigen Aufgaben entzogen und er kümmert sich absofort nurnoch um die Tätigkeiten die der neuen Stelle zugeordnet sind.

Schokobon

Eingruppierung und Stellenplan haben nichts miteinander zu tun.

Wie siehts denn mit den Stufenlaufzeiten aus?

Wynchester


Spid

Wenn die Tätigkeit zunächst explizit nur vorübergehend übertragen worden ist, gibt es die Zulage zur nächsthöheren Entgeltgruppe. Wenn sie nicht nur vorübergehend übertragen worden ist, dann ist der TB in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach der Entgeltordnung ergibt.

Wynchester

Auf gut deutsch gesagt, es steht bei den tätigkeiten jetzt schon die 7 zu und nicht irgendeine Zulage.

Spid

Wenn die Tätigkeit nicht nur vorübergehend vom AG übertragen worden ist, ist das zutreffend.

Wynchester

Wie sollte ich mich da nun weiter verhalten ?

Ein schreiben an die zuständige Personalabteilung ?
Im besten fall mit passendem Paragraphen der das ganze belegt ?

Spid

§5 Abs. 1 TV-V ist die maßgebliche Norm. Man kann aus reiner Freundlichkeit dem AG schreiben, man kann aber auch gleich Eingruppierungsfeststellungsklage einreichen.

Kaiser80

§5 TVV regelt die Eingruppierung bei dauerhafter (Abs 1) und/oder vorübergehender (Abs 3) Übertragung.

Was tatsächich ist, kann ich nicht beurteilen, da immer noch nicht geklärt ist ob nun eben dauerhaft oder vorübergehend (und wirksam) übertragen wurde