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TVöD SuE - Stufeneinteilung bei AG-WEchsel - Sonderfall
Sandra0311:
Ich habe folgendes Problem:
Ich wechsele den Arbeitgeber und dieser sagte, dass er mich in Stufe 2 einstuft, weil mir 2 Wochen Berufserfahrung fehlen (sonst hätte ich 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung)
Ich bin nach TVöD Sue S14 eingruppiert.
Ich habe folgende Berufserfahrung:
1. Arbeitgeber: 15.12.2016- 30.11.2018
2. Arbeitgeber: 01.12.2018- 30.11.2020
Somit bin ich seit 15.12.2017 in Stufe 2 eingruppiert.
Der neue Arbeitgeber kann mich wegen den fehlenden 2 Wochen (die mich von einer 4 jährigen Berufserfahrung trennen) nicht in Stufe 3 eingruppieren, sondern ist der Meinung, dass ich nun bei Tätigkeitsbeginn am 01.12.2020 in Stufe 2 eingruppiert werden muss und diese auch weitere 3 Jahre beibehalten werde.
Jetzt frage ich mich, ob das so richtig ist, weil dass ja heißen würde, dass ich wegen 2 fehlenden Wochen insgesamt (fast) 6 Jahre in Stufe 2 sein werde.
Ich hoffe Ihr könnt mir helfen
Danke und Gruß
Sandra
Spid:
Das ist kein Sonderfall, sondern eine völlig gewöhnliche Situation.
Anspruch besteht auf Stufe 2 und Neubeginn der Stufenlaufzeit.
Der AG kann die weiteren Zeiten berücksichtigen - wenn er das will.
Isie:
--- Zitat von: Sandra0311 am 28.10.2020 17:36 ---
Der neue Arbeitgeber kann mich wegen den fehlenden 2 Wochen (die mich von einer 4 jährigen Berufserfahrung trennen) nicht in Stufe 3 eingruppieren, sondern ist der Meinung, dass ich nun bei Tätigkeitsbeginn am 01.12.2020 in Stufe 2 eingruppiert werden muss und diese auch weitere 3 Jahre beibehalten werde.
--- End quote ---
Doch, er kann. Nach der von Spid schon genannten Kann-Regelung, die das ermöglicht. Jetzt ist dein Verhandlungsgeschick gefragt.
Sandra0311:
Vielen Dank für eure Hilfe.
Seid ihr euch mit der KANN-Regelung wirklich sicher, ich möchte mich bei meinem neuen AG nicht soweit aus dem Fenster lehnen, aber wenn ich mir sicher sein kann, dass er mich wirklich in Stufe 3 eingruppieren kann, so hängt es ja letztendlich nur an meinen Verhandlungen.
Danke und Gruß
Sandra
Sandra0311:
--- Zitat von: Spid am 28.10.2020 17:40 ---Das ist kein Sonderfall, sondern eine völlig gewöhnliche Situation.
Anspruch besteht auf Stufe 2 und Neubeginn der Stufenlaufzeit.
Der AG kann die weiteren Zeiten berücksichtigen - wenn er das will.
--- End quote ---
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