Können bei der "1/12-Regelung" auch Zeiten positiv gewertet werden, wenn man im ersten Halbjahr im TV-L angestellt war?
"Können" schon, manchmal fehlt es am "wollen", weil das "sich zieren" so beliebt ist.
Der Bund hat eine übertarifliche Regelung, die Sie
in dem unter #3 erwähnten und hier verlinkten Rundschreiben unter Ziffer 1.3 finden. Voraussetzung ist, dass für Ihre Gewinnung ein
dringendes dienstliches Bedürfnis bestanden hat. Gerade nach der herrschenden Meinung in diesem Forum soll ein "dringendes" dienstliches Bedürfnis viel mehr sein als ein "dienstliches Bedürfnis", das vorliegt, wenn Sie nach einer Stellenausschreibung eingestellt worden sind.
Mich hat das nicht überzeugt, ich nehme die übertarifliche Regelung
wörtlich. Wenn wir Sie im Ausschreibungsverfahren ausgewählt haben und mit Ihrem Arbeitsantritt nicht warten wollen, bis Sie Ihren bisherigen Arbeitgeber ohne Verlust der Jahressonderzahlung verlassen können, dann sehe ich unser Bedürfnis als "dringend" an und berücksichtige bei der Jahressonderzahlung auch die Zeit Ihrer Tätigkeit im TV-L. Wenn das BMI das nicht möchte, dann soll es in seinem Rundschreiben einen anderen Wortlaut wählen, der nicht auf die zeitliche Komponente abstellt!
Versuchen Sie es, auf Ihrer Bezügemitteilung steht eine Telefonnummer, unter der Sie Auskunft bekommen; viel Erfolg! (Mir passiert es übrigens sehr häufig, dass ich die zusätzlichen Zwölftel erst beim Dezember-Zahltag berücksichtigen kann, weil ich es nicht früher zeitlich hinbekomme.)