Wenn Du nichtständige Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, also bspw. Rufbereitschaftspauschalen oder Nachtzuschläge, erhältst, werden die aufgrund eines nach der genannten Norm gebildeten Durchschnitts bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt. Wärest Du jenseits der 6-Wochengrenze gäbe es keine Entgeltfortzahlung.