Autor Thema: Vertretungszulage  (Read 5862 times)

PR STW BW

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Vertretungszulage
« am: 02.11.2020 14:16 »
Hallo Miteinander,

Wir haben zwei junge Kolleginnen die vor kurzem ausgelernt haben und in der EG 5 eingestuft sind.
Die eine macht die Schwangerschaftsvertretung für eine Stelle EG 6 und die andere für eine Stelle EG 9b...

Sie bekommen aber beide weiterhin die EG 5 bezahlt, ist das so rechtens? Falls nicht auf was sollten wir beim Gespräch mit der Werkleitung hinweisen? Vertretungszulage oder gleich in eine höhere EG eingruppieren?

Liebe Grüße

Spid

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Antw:Vertretungszulage
« Antwort #1 am: 02.11.2020 14:18 »
Ist eine andere Tätigkeit vom AG vorübergehend übertragen worden und führte diese andere Tätigkeit bei dauerhafter Übertragung zu einer höheren Eingruppierung?

PR STW BW

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Antw:Vertretungszulage
« Antwort #2 am: 02.11.2020 14:58 »
Kollegin A hat Ihre Ausbildung beendet und ist befristet eingestellt worden um die Stelle EG 6 als Schwangerschaftsvertetung zu besetzen.

Kollegin B ist auch befristet eingestellt und hatte zuerst ein anderes Aufgabengebiet und soll jetzt vom AG aus die Stelle 9b als Schwangerschaftsvertretung machen.

Bei beiden wurde im Arbeitsvertrag nichts geändert. Und beide sind aktuell in der EG 5.

Spid

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Antw:Vertretungszulage
« Antwort #3 am: 02.11.2020 15:13 »
Das beantwortet meine Frage nicht. Stellen sind tariflich unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Bei Kollegin A handelt es sich für die Dauer des Arbeitsverhältnisses um die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Sie ist entsprechend dieser eingruppiert. Bei Kollegin B kommt es darauf an, ob die andere Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden ist.

PR STW BW

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Antw:Vertretungszulage
« Antwort #4 am: 02.11.2020 15:47 »
Achso Entschuldigung...
Die Tätigkeit ist nur vorübergehend bis die Kollegin wieder aus der Elternzeit zurück kommt.
Es wurde aber in beiden Fällen nichts schriftlich fixiert und im Arbeitsvertrag steht auch nicht für welche Tätigkeit Sie eingestellt worden sind.

Spid

  • Gast
Antw:Vertretungszulage
« Antwort #5 am: 02.11.2020 16:12 »
Wenn die auszuübende Tätigkeit nicht ausdrücklich nur vorübergehend übertragen worden ist, gibt es keine Zulage, sondern man ist entsprechend eingruppiert.

Wie kommt der AG seinen Pflichten aus dem NachwG nach?

PR STW BW

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Antw:Vertretungszulage
« Antwort #6 am: 03.11.2020 07:20 »
In Ordnung, heißt das dann, dass die Kolleginnen in die entsprechenden EG einzugruppieren sind? Oder das Sie in der EG 5 bleiben müssen? Ich glaube nicht das der AG seiner NachwG nachkommt. Aber ich bin in der Sache leider auch nicht wirklich kompetent, da ich selbst noch nicht so lange im Tvöd bin und mit der Materie bisher auch noch nicht so viel zu tun hatte...
Was sollten wir als PR den zwei Kolleginnen raten? Sie trauen sich nicht wirklich den AG anzusprechen, da Sie nur einen befristeten Vertrag haben. Bei der Gewerkschaft sind beide auch nicht.
 

Lars73

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Antw:Vertretungszulage
« Antwort #7 am: 03.11.2020 07:27 »
Wurde der PR hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben beteiligt?
Wenn ihr Kenntnis darüber habt. Könnt ihr natürlich aktiv werden.

Gibt es im PR niemanden der die Frage Nachweisgesetz beurteilen kann? Dann solltet ihr euch da Schulungen suchen und ggf. externe Expertise hinzuziehen. Bzw. einfach mal mit der Dienststelle erörtern.