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Maßgebene Wohnung bei Wirksamwerden einer neuen Maßnahme (01.10.21)
Pinocchio:
Guten Tag,
ich bin Soldat, ledig mit anerkannter und berücksichtigungsfähiger Wohnung und TG Empfänger nach §3. Meine anerkannte Wohnung habe ich am 26.06.20 mit Frist zum 30.09.20 gekündigt. Parallel dazu habe ich im Juli einen Mietvertrag (Mietbeginn 01.08.20) mit meiner Lebenspartnerin (Gleichberechtigte Mieter) abgeschlossen. Den Umzug habe ich am 19.09.20 durchgeführt, mich am 25.09.20 im Bürgerbüro mit Einzugsdatum 19.09.20 umgemeldet und die alte Wohnung am 30.09.20 an die Hausverwaltung übergeben.
Antrag zur Anerkennung und Berücksichtigung der neuen Wohnung habe ich mit allen notwendigen Unterlagen (Mietvertrag, TG Abrechnung, Meldebestätigung) am 29.09.20 eingereicht. Die TG Abrechnungsstelle wurde ebenfalls über den Wohnortwechsel informiert.
Zeitgleich wurde durch die personalbearbeitende Dienststelle am 15.09.20 eine Vororientierung erstellt, die mich über eine geplante Versetzung zum 01.10.21 informiert. Kenntnis erhielt ich davon am 22.09.20, also nach meinem durchgeführten Umzug.
Der neue Dienstposten zum 01.10.21 liegt nicht im räumlichen Zusammenhang mit der alten Wohnung, sodass die Vororientierung vorsieht, dass die UKV mit aufschiebener Wirkung zugesagt wird. Auch die neue Wohnung liegt nicht im räumlichen Zusammenhang. In beiden Fällen würde ich also die UKV mit aufschiebener Wirkung erhalten.
Der Unterschied zwischen beiden Wohnungen ist, dass die Distanz der neuen Wohnung zur neuen Dienststelle deutlich höher ist (100 km vs 250 km) und somit eine höhere Reisebeihilfe nach sich ziehen würde.
So wie es nun aussieht, werde ich aufgrund der engen zeitlichen Überschneidung nun eine Versetzung erhalten, die die alte Wohnung und somit deutlich näher liegende Wohnung beinhaltet.
Für mich stellt sich nun die Frage, welche der beiden Wohnungen bei der Berechnung der Höhe des TG Anspruches ab 01.10.21 maßgeblich ist?
Die alte Wohnung, aus der ich vier Tage nach der Erstellung der Vororientierung ausgezogen bin.
Oder die neue Wohnung, die ich bewohne, wenn die Maßnahme wirksam wird.
Für jede konstruktive Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Asperatus:
Man könnte argumentieren, dass der Umzug unabhängig von der geplanten Versetzung erfolgte. Das Datum der Kenntniserlangung der Vororientung sollte sicherheitshalber nachvollziehbar sein. War die Versetzung auf dem derzeitigen Dienstposten zeitlich befristet, endete etwa zum 20.09.2021? Dann könnte es anders aussehen. Wurde durch die neue Wohnung die Entfernung zum alten/bisherigen Dienstort verkürzt? Dann könnte die neue Wohnung maßgeblich werden.
Fraglich ist auch, ob das Datum der Kenntniserlangung der Vororientierung bereits eine Rechtswirkung im Hinblick auf künftige Reisebeihilfe entfaltet. Ich tendiere dazu, nein zu sagen.
--- Zitat von: Pinocchio am 02.11.2020 16:59 ---So wie es nun aussieht, werde ich aufgrund der engen zeitlichen Überschneidung nun eine Versetzung erhalten, die die alte Wohnung und somit deutlich näher liegende Wohnung beinhaltet.
--- End quote ---
Wieso diese Annahme?
Pinocchio:
Kenntniserlangung der Vororientierung kann glücklicherweise belegt werden, da ich bis zum 21.09.20 Urlaub hatte und am 22.09.20 die Email gelesenen habe.
Die aktuelle Versetzung ist auf den 30.09.2021 befristet. Soweit mir bekannt, werden Soldaten immer zeitlich befristet versetzt.
Die neue Wohnung ist zur aktuellen Dienststelle weiter entfernt. Aus diesem Grund greift aktuell §7 TGV. „Das TG darf nach einem Umzug nicht höher sein, als davor“
Die Anerkennung und Berücksichtigung der neuen Wohnung dauert mittlerweile schon über einen Monat (Antragstellung 29.09.20). Genaue Details sind mir nicht bekannt, aber seitens der bearbeitenden Dienststelle unterliegt mein Fall einer besonderen Überprüfung, da der zeitliche Zusammenhang zwischen VO und Umzug die Bearbeiter stutzig gemacht hat, wobei ich gerne den Menschen treffen würde, der innerhalb von vier Tagen, eine neue Wohnung findet, die alte kündigt und einen Umzug durchgeführt bekommen.
Ich versuche nun auszuloten, welche Konsequenzen es hat, wenn man mir die Berücksichtigung der neuen Wohnung für die nächste Maßnahme verweigert.
Wie gesagt, unabhängig welche Wohnung für die Versetzung berücksichtigt wird, werde ich die UKV mit aufschiebender Wirkung zugesagt bekommen.
Soweit ich es verstehe, entscheidet die Anerkennung und Berücksichtigung nur über die UKV Entscheidung, die mit der angeordneten Maßnahme getroffen wird. Einen Einfluss auf die Höhe des TG sollte dies nicht haben.
Die Höhe des TG wird mit Dienstantritt und dem TG Grundantrag festgelegt.
Asperatus:
Die Wohnung ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt sind. Entfernung zum Dienstort oder Datum des Einzugs spielen meines Erachtens keine Rolle.
Beim Trennungsgeld sollte sich nur die Höhe der Reisebeihilfe ändern.
Ich denke, die Entscheidung wird zu deinen Gunsten ausgehen. Ein missbräuchlicher Umzug, um erhöhtes Trennungsgeld in Form von Reisebeihilfe zu erhalten, sehe ich hier nicht.
Pinocchio:
Diese Einschätzung wird auch von allen Stellen geteilt mit denen ich bisher gesprochen habe, außer der bearbeitenden Stelle für Anerkennung und Berücksichtung.
Wenn ich anhand einer Verordnung oder einer Vorschrift belegen kann, dass für die Berechnung der Reisebeihilfe, die Wohnung maßgeblich ist, die ich beim Wirksamwerden der Maßnahme bewohne, wäre die Folgerung, dass der kausale Zusammenhang zwischen Erstellung VO und privaten Umzug irrlevant ist und somit die neue Wohnung ohne "Bedenken" anerkannt und berücksichtigt werden kann.
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