Autor Thema: Modernisierung Laufbahnrecht  (Read 4042 times)

Wasserkopp

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Modernisierung Laufbahnrecht
« am: 03.11.2020 08:02 »
Hallo,

Zitat
Auch Überlegungen zu einer grundlegenden Reform des Laufbahnmodells wären aus Sicht des dbb wünschenswert: „Mit einer laufbahnübergreifenden Dienstpostenbewertung mittels einer Ämterspreizung, etwa im mittleren Dienst bis A 11 und im gehobenen Dienst bis A 15, könnten wir der Fachkompetenz und dauerhaften Spezialisierung von Beamtinnen und Beamten Rechnung tragen

Quelle: https://www.dbb.de/teaserdetail/artikel/laufbahnrecht-es-fehlen-nachhaltige-perspektiven.html

Hat jemand aktuelle Informationen, ob an diesem Thema gearbeitet wird? Wie ist eure Meinung, ob das kommt / realistisch ist.

Vielen Dank schon mal!

Rollo83

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #1 am: 03.11.2020 08:18 »
Aktuelle Infos habe ich nicht dazu aber meine Meinung ist ziemlich eindeutig.
Wird NICHT kommen das der mD bis A11 und der gD bis A15 geöffnet wird.
Ehrlich gesagt wüsste ich auch nicht wieso?

Yasper

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #2 am: 03.11.2020 09:09 »
Um Ingenieure und IT-ler mit Fachhochschulabschluss zu gewinnen.

Wasserkopp

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #3 am: 03.11.2020 09:26 »
Um Ingenieure und IT-ler mit Fachhochschulabschluss zu gewinnen.

Denke allgemein die Attraktivität für neues Personal zu steigern und ggf. die interne Stellenbesetzung zu erleichtern.

Gutes Personal ohne Master-Abschluss für höhere Aufgaben durch andere geeignete Maßnahmen qualifizieren.

Lars73

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #4 am: 03.11.2020 11:19 »
Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass der § 27 BLV in seinen zeitlichen Voraussetzungen flexibilisiert wird. Die Möglichkeit bis A15 für gD etc. ist da ja bereits heute gegeben.

§ 23 BLV erlaubt ja auch im technischen Bereich mit Bachelor und Berufserfahrung in den hD zu kommen.

Asperatus

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #5 am: 03.11.2020 17:06 »
Zur hier angesprochenen Modernisierung des Laufbahnrechts existiert bereits ein Thema:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=114576.0

PolareuD

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #6 am: 04.11.2020 11:46 »
Ich halte es nicht für ausgeschlossen, dass der § 27 BLV in seinen zeitlichen Voraussetzungen flexibilisiert wird. Die Möglichkeit bis A15 für gD etc. ist da ja bereits heute gegeben.

§ 23 BLV erlaubt ja auch im technischen Bereich mit Bachelor und Berufserfahrung in den hD zu kommen.

Servus,

hat jemand hier im Forum schon mal mitbekommen, dass eine Einstellung/Verbeamtung nach §23 BLV durchgeführt wurde?

Ich Frage aus dem Interesse heraus, da ich mich selbst vor kurzem auf eine A13/14 beworben habe. Selbst verfüge ich nur über einen Dipl.-Ing. (FH) und bin im gtVd mit A12 verbeamtet. In dem Bewerbungsanschreiben habe ich explizit auf §22 BLV Bezug genommen. Interessehalber habe ich in der bearbeitenden Personalstelle mal nach dem aktuellen Stand gefragt und habe erfahren, dass die ausschreibende Stellen nicht mal in Kenntnis gesetzt wurde über meine Bewerbung, da es mehrere Regelbewerber gibt. Gibt es hier eventuell eine Möglichkeit widerspruch einzulegen, da ich nach §23 (4) zumindest mitbetrachtet hätte werden müssen?

VG PolareuD

Asperatus

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #7 am: 04.11.2020 20:00 »
Es geht konkret um § 23 Abs. 4 Nr. 1 BLV, nehme ich an?

Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung kann die Regelung nach § 23 nur bei Einstellung in das Beamtenverhältnis angewandt werden.

Selbst wenn dies nicht so wäre, handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Die Behörde hat also ein Ermessen, bei Vorliegen der besonderen Qualifikationen und Zeiten für die genannten Laufbahnen zuzulassen - oder auch nicht. Das Ermessen könnte evtl. fehlerhaft ausgeübt worden sein. Bei der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes handelt sich um eine Laufbahn, in der typischerweise Bewerbermangel besteht (vgl. AVwV zur BLV zu § 23). Wenn das hier aufgrund vorhandener Regelbewerber nicht der Fall ist, scheint das Ermessen korrekt ausgeübt worden zu sein. Du bist aber schon Beamter.

Selbst bei einem Ermessensfehler liegt vermutlich keine Promotion oder eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen. Die Tätigkeit in der A12-Verwendung hat eine geringere Schwierigkeit. Oder liegen hauptberufliche Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis vor? Im Fall der Zulassung auf Grund der Qualifikation Bachelor und mehrjährige Berufserfahrung ist insgesamt eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren nachzuweisen. (vgl. AVwV zur BLV zu § 23)

Im Ergebnis sehe ich hier also keine Chancen.

PolareuD

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #8 am: 05.11.2020 09:54 »
Hallo Asperatus,

ja, es geht in meinem Anliegen um §23 Abs. 4 Nr. 1 der BLV. Alternativ auch um Nr. 3.

Bei mir liegt vor meiner Verbeamtung eine passende Hauptberufliche Tätigkeit von knapp 4 Jahren vor. Gemäß §23 würden neben einem Bachelor/Dipl.-Ing. (FH) und 2 Jahre und 6 Monate Hauptberufliche Tätigkeit ausreichen um im Rahmen der Ausschreibung berücksichtigt werden zu können bzw. müssen. Woher beziehst du die 5 Jahre Hauptberufliche Tätigkeit?

Eine offizielle Absage liegt mir bis jetzt noch nicht vor, nur eine telefonische Auskunft. Macht es bei Vorliegen einer Absage überhaupt Sinn widerspruch einzulegen? Mir geht es in erster Linie nur darum fachlich im Rahmen der Ausschreibung berücksichtigt zu werden und nicht im Vorfeld einfach aussortiert zu werden. Wenn im Rahmen der fachlichen Auswertung herauskommt, dass jemand besser qualifiziert ist, dann habe ich damit kein Problem.

VG PolareuD

Lars73

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #9 am: 05.11.2020 10:34 »
Was stand denn in der Ausschreibung als Voraussetzung?

PolareuD

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #10 am: 05.11.2020 11:03 »
Hallo Lars73,

zusammengefaßt lauten die Qualifikationserfordernisse wie folgt:

-   Sie verfügen über einen abgeschlossenen Master- oder Universitätsdiplomstudiengang im naturwissenschaftlichen Bereich
 fehlt bei mir!

-   Sie verfügen über nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen im dem genannten Bereich
 besitze ich!

-   Sie verfügen über nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrungen im konzeptionellen wissenschaftlichen Arbeiten      
 In Rahmen meiner industriellen Tätigkeit als Entwicklungsingenieur würde ich sagen: Ist vorhanden!


Zusätliche Bemerkungen:

-   Sofern Kenntnisse auf dem genannten Gebiet zum Zeitpunkt der Einstellung nicht vorliegen, können diese im Rahmen von Lehrgängen und Qualifizierungen erlangt werden.


Der Dienstposten wurde "extern" ausgeschrieben und ist mit E13 notiert. Eine Verbeantung ist laut Ausschreibung möglich.

VG PolareuD

Bastel

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #11 am: 05.11.2020 11:05 »
§ 23 BLV erlaubt ja auch im technischen Bereich mit Bachelor und Berufserfahrung in den hD zu kommen.

Man benötigt allerdings Berufserfahrung auf einer Stelle, welche dem höheren Dienst entspricht.
Allgemein vereinfacht, müsste man mit dem BA auf einer E13 sitzen oder?

Lars73

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #12 am: 05.11.2020 12:27 »
@PolareuD
Die zwingende Voraussetzung der Ausschreibung ist nicht erfüllt. Damit kein Anspruch auf Berücksichtigung. Das dieser Abschluss laufbahnrechtlich nicht zwingend ist ändert daran nichts.

Wenn man dagegen vorgehen wollte, müsste man erstmal gegen die Ausschreibung angehen. Mit der Klage hätte man keine Chance die Stelle zu bekommen, sondern maximal eine Neuausschreibung zu erzwingen. Wobei je nach Tätigkeiten die Anforderung von Gerichten wohl auch akzeptiert werden würde.

Asperatus

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Antw:Modernisierung Laufbahnrecht
« Antwort #13 am: 05.11.2020 16:29 »
§ 23 BLV erlaubt ja auch im technischen Bereich mit Bachelor und Berufserfahrung in den hD zu kommen.

Man benötigt allerdings Berufserfahrung auf einer Stelle, welche dem höheren Dienst entspricht.
Allgemein vereinfacht, müsste man mit dem BA auf einer E13 sitzen oder?

Richtig, oder man hat in der Privatwirtschaft gearbeitet. Das lässt es sich viel leichter begründen, dass die Schwierigkeit der Laufbahn entsprechend war. Im öffentlichen Dienst wird oft starr nach der Besoldungs- oder Entgeltgruppe betrachtet. Im Entwurf zur Änderung der BLV würde dies auch so festgeschrieben werden.

Ich sehe es genau wie Lars73. Die Stellenausschreibung sagt klar, dass eine Bachelor nicht ausreicht. Daran ändert auch die BLV nichts. Daher war die Nichtberücksichtigung bei der Ausschreibung korrekt.

Die fünf Jahre stehen in der AVwV zur BLV. Sie ergeben sich, so wie ich es verstehe, aus den 2,5 Jahren hauptberuflicher Tätigkeit, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Laufbahn entsprechen müssen, die man für die Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes erfüllen muss (§ 17 Abs. 5 Nr. 2 lit. c BBG i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BLV) zuzüglich weiterer 2,5 Jahre praktischer Tätigkeit, die dann quasi die Lücke zwischen Bachelor und Master füllen soll.