Autor Thema: Jahressonderzahlung bei Rückkehr  (Read 2872 times)

Punisher

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Jahressonderzahlung bei Rückkehr
« am: 03.11.2020 17:22 »
Wie verhält es sich mit der Jahressonderzahlung wenn man vom 01.01.2020 bei AG 1 gearbeitet hat, dann die Kündiung erfolgte, man für einen Monat lang bei AG 2 tätig war und ab dem 01.11.2020 wieder bei AG 1 arbeitet?

Zählen für die Jahressonderzahlung dann 11 Monate oder nur 1 Monat?

Spid

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Antw:Jahressonderzahlung bei Rückkehr
« Antwort #1 am: 03.11.2020 17:28 »
Die Sachverhaltsschilderung macht keine Angaben dazu, wann das erste Arbeitsverhältnis zu AG 1 endete, mithin kann nicht beurteilt werden, ob im Sachverhalt Anspruch auf 11/12 der JSZ bestünde. Jedenfalls ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben AG bei der JSZ zu berücksichtigen.

Punisher

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Antw:Jahressonderzahlung bei Rückkehr
« Antwort #2 am: 03.11.2020 17:36 »
Ich habe bei AG 1 am 01.01.2019 angefangen zu arbeiten.
Habe dann fristgerecht zum 30.09.2020 gekündigt, habe vom 01.10.2020 bis zum 31.10.2020 bei AG 2 gearbeitet und bin nun seit dem 01.11.2020 wieder bei AG 1.

Spid

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Antw:Jahressonderzahlung bei Rückkehr
« Antwort #3 am: 03.11.2020 17:59 »
Wenn in allen Monaten Anspruch auf Entgelt(-fortzahlung) bestand, besteht Anspruch auf 11/12 der JSZ.

Punisher

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Antw:Jahressonderzahlung bei Rückkehr
« Antwort #4 am: 09.11.2020 11:21 »
Vielen Dank.

Könntest du mir auch sagen, wie es sich mit der Corona Sonderzahlung verhält?

Bei AG 2 bestand zum 01.10.2020 ein Arbeitsverhältnis, sowie mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt.

Habe ich nun also Anspruch auf die Sonderzahlung von AG 2?

Spid

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Antw:Jahressonderzahlung bei Rückkehr
« Antwort #5 am: 09.11.2020 11:25 »
Ja

McOldie

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Antw:Jahressonderzahlung bei Rückkehr
« Antwort #6 am: 09.11.2020 12:05 »
Und wohl auch 1/12 durch den AG1, da das Arbeitsverhältnis am 1.12.20 besteht

Spid

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Antw:Jahressonderzahlung bei Rückkehr
« Antwort #7 am: 09.11.2020 12:11 »
Inwiefern wäre der 01.12. relevant?