Die Sachverhaltsschilderung macht keine Angaben dazu, wann das erste Arbeitsverhältnis zu AG 1 endete, mithin kann nicht beurteilt werden, ob im Sachverhalt Anspruch auf 11/12 der JSZ bestünde. Jedenfalls ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben AG bei der JSZ zu berücksichtigen.