Herabgruppierung bei Wegfall von Tätigkeiten

Begonnen von Perso123, 04.11.2020 08:29

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Spid

Es besteht keinerlei Zusammenhang zwischen Deinem Antrag auf Höhergruppierung und irgendwelchen Durchführungshinweisen, die der AG festlegt oder nicht festlegt, da ihm über Deinen Antrag ohnehin keine Entscheidung zukommt, denn dieser wirkt unmittelbar mit Eingang des Antrags beim AG.

WasDennNun

Zitat von: Alena13 am 03.12.2020 10:37
Zitat von: Spid am 03.12.2020 10:25
Durchführungsbestimmungen sind tariflich unbeachtliche interne einseitige Festlegungen des AG, die das Arbeitsverhältnis nicht berühren.

Und was heißt das jetzt "übersetzt" für mich und meinen Antrag auf Höhergruppierung?
Ein Antrag beim Arbeitsgericht würde für dich deine Ansprüche klären.

Jockel

Lol... da heben sich ja zwei gefunden. Copy and Paste mit Plattitüden, die jeden Fragesteller überfordern und real absolut NULL helfen.

@Alena13: deine Personalverwaltung wird nur unter besonderen Umständen von den Durchführungshinweisen abweichen. Sie sind aber regelmäßig nur Handreichungen für die Sachbearbeitung. Rein von der juristischen Systematik ist es aber so wie Spid und WasDennNun ständig wiederholen: der Begriff "eingruppiert" bedarf keiner Entscheidung außer der, welche Aufgaben übertragen werden und ab wann. Damit ist man "eingruppiert".

Das reale Problem ist meist die Abwicklung dieser juristischen Fiktion. Insofern sind die "Entscheidungen" die die Personalstellen treffen lediglich "Rechtsmeinungen" des AG, die der juristischen Überprüfung zugänglich sind.

Beispiel "selbständige Leistungen": die werden als Text hoffentlich in der Stellenbeschreibung nicht auftauchen, denn es handelt sich um einen "unbestimmten Rechtsbegriff" und nicht um etwas real Existierendes. Jemand muss aber natürlich "werten", ob diese oder jene Tätigkeit aus der Stellenbeschreibung unter den Begriff "selbständige Leistung" passt oder eben nicht, sonst kannst du nicht bezahlt werden. Dabei können verschiedene Menschen  zu verschiedenen Ergebnissen kommen, die jeweils richtig oder falsch sein können.


Spid

Es gibt kein reales Problem. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, aus der Eingruppierung ergibt sich ihr Entgeltanspruch - völlig ungeachtet der Rechtsmeinung des AG. Leistet er nicht entsprechend, verklagt man ihn. Wartet er auf unbeachtliche Durchführungshinweise, anstatt seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen, verklagt man ihn. Folgt er Durchführungshinweisen, die zu einem nachteiligen Ergebnis gegenüber den tariflichen Regelungen führen, verklagt man ihn. Wo also ist dieses ,,reale Problem"?

WasDennNun

Zitat von: Jockel am 03.12.2020 16:27Dabei können verschiedene Menschen  zu verschiedenen Ergebnissen kommen, die jeweils richtig oder falsch sein können.
Und die Entscheidung über richtig oder falsch obliegt weder AG noch AN, sondern dem Gericht.

Aber es ist immer praktischer, wenn sie AN und AG bzgl. ihrer Rechtsmeinung abstimmen und zu einer einvernehmlichen Meinung kommen.

Alena13

Zitat von: Jockel am 03.12.2020 16:27
Lol... da heben sich ja zwei gefunden. Copy and Paste mit Plattitüden, die jeden Fragesteller überfordern und real absolut NULL helfen.

@Alena13: deine Personalverwaltung wird nur unter besonderen Umständen von den Durchführungshinweisen abweichen. Sie sind aber regelmäßig nur Handreichungen für die Sachbearbeitung. Rein von der juristischen Systematik ist es aber so wie Spid und WasDennNun ständig wiederholen: der Begriff "eingruppiert" bedarf keiner Entscheidung außer der, welche Aufgaben übertragen werden und ab wann. Damit ist man "eingruppiert".

Das reale Problem ist meist die Abwicklung dieser juristischen Fiktion. Insofern sind die "Entscheidungen" die die Personalstellen treffen lediglich "Rechtsmeinungen" des AG, die der juristischen Überprüfung zugänglich sind.

Beispiel "selbständige Leistungen": die werden als Text hoffentlich in der Stellenbeschreibung nicht auftauchen, denn es handelt sich um einen "unbestimmten Rechtsbegriff" und nicht um etwas real Existierendes. Jemand muss aber natürlich "werten", ob diese oder jene Tätigkeit aus der Stellenbeschreibung unter den Begriff "selbständige Leistung" passt oder eben nicht, sonst kannst du nicht bezahlt werden. Dabei können verschiedene Menschen  zu verschiedenen Ergebnissen kommen, die jeweils richtig oder falsch sein können.


Danke Jockel! :-) Es ist echt schön, dass mal jemand etwas verständlich für den Laien erklärt und nicht nur in Rätseln spricht für jemanden, der nicht vom Fach ist und nicht täglich damit zu tun hat.

Gerade um die selbstständigen Leistungen wird es aber in der Stellenbewertung gehen, weil es mindestens 33 % bedarf um eine E8 zu bekommen und mindestens 50 % um eine E9a zu bekommen. Ich bin also völlig der Meinung irgendwelcher Personen ausgesetzt, die von meiner Arbeit evtl. nicht viel Ahnung haben? Und könnte bei einem unbefriedigenden Ergebnis nur klagen?

Das heißt in der Arbeitsvorgangsbeschreibung an sich steht der prozentuale Anteil der selbstständigen Leistungen nicht drin, sondern erst auf dem anderen Blatt mit der Bewertung der Stelle, die ja dem Arbeitnehmer meist vorenthalten wird?

TV-Ler

Zitat von: Alena13 am 04.12.2020 08:20
...
Ich bin also völlig der Meinung irgendwelcher Personen ausgesetzt, die von meiner Arbeit evtl. nicht viel Ahnung haben? Und könnte bei einem unbefriedigenden Ergebnis nur klagen?
...
Zitat von: WasDennNun am 03.12.2020 16:55
Aber es ist immer praktischer, wenn sie AN und AG bzgl. ihrer Rechtsmeinung abstimmen und zu einer einvernehmlichen Meinung kommen.

Spid

Was heißt denn ,,nur klagen"? Das ist der ganz normale Weg, auf dem strittige zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. So normal im Arbeitsleben, daß es einen eigenen Gerichtszweig nur dafür gibt. Und beim speziellen Begehren hier ist es sogar so normal, daß es gerichtlich geklärt wird, daß die Rechtsprechung eine eigene Klageart dafür entwickelt hat: die Eingruppierungsfeststellungsklage als Spezialfall der Feststellungsklage.

WasDennNun

Zitat von: Spid am 04.12.2020 08:31
Was heißt denn ,,nur klagen"? Das ist der ganz normale Weg, auf dem strittige zivilrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden. So normal im Arbeitsleben, daß es einen eigenen Gerichtszweig nur dafür gibt. Und beim speziellen Begehren hier ist es sogar so normal, daß es gerichtlich geklärt wird, daß die Rechtsprechung eine eigene Klageart dafür entwickelt hat: die Eingruppierungsfeststellungsklage als Spezialfall der Feststellungsklage.
Zitat von: WasDennNun am 03.12.2020 16:55
Aber es ist immer praktischer, wenn sie AN und AG bzgl. ihrer Rechtsmeinung abstimmen und zu einer einvernehmlichen Meinung kommen.

Spid

Inwiefern wäre das immer praktischer? Und in welcher Hinsicht? Und für wen?