Die Zulage steht ja nur bei ständiger Schichtarbeit zu. Diese liegt ebensowenig vor wie einer der Ausbahmetatbestände, bei denen Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbefreiung) bestünde. Mithin steht sie nicht zu. Sofern im fraglichen Zeitraum nicht ständig Schichtarbeit geleistet wird, besteht Anspruch auf die stundenweise Schichtzulage.