Autor Thema: Eingruppierung in 9c richtig?  (Read 4318 times)

Diana

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Eingruppierung in 9c richtig?
« am: 05.11.2020 11:51 »
Hallo Zusammen,

ich bin bereits seit geraumer Zeit lesender Gast und muss nun doch ein persönliches Anliegen vortragen.

Seit 01.05.2020 bin ich TL in einem Jugendamt eines mittleren Landkreises. Zu meinem Team gehören insgesamt 22 MA aus den Bereichen BAföG, Elterngeld, Wirtschaftliche Jugendhilfe und Unterhaltsvorschuss. Die Stelle wurde durch den AG bisher mit der EG 9c bewertet (Stand 2017). Mein Ansinnen ist es nunmehr eine erneute Überprüfung der Bewertung zu erwirken, welche dann unmittelbar zu einer höheren EG führt. Hintergrund dessen ist, dass ich der Meinung bin, dass meine Stelle "gefühlt" zu niedrig bewertet wurde. Gefühl und Realität sind ja bekanntermaßen unterschiedliche Schuhe.

Von daher besteht die Frage, ob unter den u.g. Arbeitsvorgängen tatsächlich (eurer Meinung nach) eine EG 9c vorliegt oder tatsächlich zu niedrig bewertet wurde. Leider bewege ich mich in anderen Rechtsgebieten und habe nur noch rudimentäre Kenntnisse im Personalrecht aus meinem Studium.

1. Leitung , Koordinierung und Steuerung der Aufgabenerfüllung des Teams ( Bereich Wirtschaftlichen Jugendhilfe, Amt für Ausbildungsförderung, Elterngeldstelle, Unterhaltsvorschussstelle)
• Wahrnehmung der Fach- und Dienstaufsicht in den Bereichen
• Koordinierung der Aufgabenverteilung und Hilfeleistung
• Kontrolle der Aufgabenerfüllung
• Abstimmung von Maßnahmen mit anderen Bereichen, Behörden und Ämtern
• Vertretung der Teams im Amt, in anderen Dienststellen, Behörden und nach außen (z.B. Ministerien)
• Vorbereitung und Erarbeitung der Grundlagen/Arbeitsanweisungen für die einzelnen Teams
Zeitanteil (65 %)

2. Erarbeitung von Beschlussvorlagen, Gutachten und Stellungnahmen entsprechen Aufgabenbereiche des Teams für den FBL, zur Vorlage im Jugendhilfeausschuss und Kreistag
• Richtlinien, Vereinbarung zu Zuständigkeiten zw. Sozial/ Jugendamt, Stellungnahme zu Prüfberichten, Darlegung rechtlicher Auffassung
Zeitanteil (10 %)

3. Bearbeitung von ausgewählten Vorgängen mit außergewöhnlichen Fallkonstellationen, komplexen Problem- oder unklaren Rechtlagen aus allen Aufgabenbereichen des Teams
• Beratung, Anhörung, Prüfung und rechtliche Wertung der Sachverhalte
• Recherche zu Rechtsprechung, rechtliche Auslegung, ergänzende Arbeitshinweise
• Treffen von rechtskonformen Einzelfallentscheidungen
• Bescheidung
Zeitanteil (15 %)

4. Bearbeitung von Widersprüchen, Fertigung von Stellungnahmen/Klageschriften
• Prüfung des Widerspruchs auf Zulässigkeit
• rechtliche Prüfung und Wertung der begründeten Unterlagen, Sachverhalte und Entscheidungen
• Durchführen von Anhörungen
• Fertigung von Widerspruchs- oder (Teil-)Abhilfebescheiden
• Fertigung von Stellungnahmen sowie von Klageschriften/ Klageerwiderungen im weiteren Verfahren in Konsultation mit dem Rechtsamt
Zeitanteil (10 %)

Zur Wahrnehmung des Aufgabengebietes sind folgende Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse lt. Stellenbeschreibung erforderlich:
• UVG mit Verordnungen und Rechtsprechungen
• SGB VIII mit Verordnungen und Rechtsprechungen
• BAföG, BbgAföG, AFBG mit Verordnungen und Rechtsprechungen
• BEEG mit Verordnungen und Rechtsprechungen
• SGB I – SGB XII
• BGB, ZPO, EStG, Lohnsteuerrichtlinie, Insolvenzrecht
• VwVfG, VwGO
• SGG
• Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Kosten-/Gebührenordnung
• Landeshaushaltsordnung (§59), Haushaltsordnung des Bundes
• FamFG
• OWiG
• GG – Auszüge
• TVöD, Arbeitsgesetz

Spid

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Antw:Eingruppierung in 9c richtig?
« Antwort #1 am: 05.11.2020 12:11 »
Die Auffassung, es läge mehr als ein Arbeitsvorgang vor, dürfte fehlerhaft sein. Dieser dürfte auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern sowie besonders verantwortungsvoll sein. Eine Heraushebung hinsichtlich der Bedeutung mag vielleicht im Hinblick auf Klagen/Klageerwiderungen erkennbar sein, indes fehlt es an der gewichtigen Heraushebung bei der Schwierigkeit.

Pauli II

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Antw:Eingruppierung in 9c richtig?
« Antwort #2 am: 05.11.2020 21:44 »
Ich bin auch der Ansicht, dass es sich wahrscheinlich um einen großen AV handelt.

M.E. ist für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich. Die entsprechende Tätigkeit liegt vor

Weiterhin ist die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll, weil sie sich nicht nur im Einzelfall auswirkt. Ein TL gibt seinem Team vor, wie zu verfahren ist, wie welche Sachverhalte zu beurteilen sind usw.. Seine Tätigkeit wirkt sich auf sehr viele Einzelfälle aus, die von seinem Team bearbeitet werden. Die Verantwortung ist daher deutlich höher als in der Ausgangs EG 9b.

Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung dürfte erfüllt sein, weil einerseits Klagschriften und Klagerwiderungen zu fertigen sind andererseits und insbesondere ein Team mit 22 MA zu führen ist. Hier sind insbesondere Fachkenntnisse für die Personalführung erforderlich, die vom Umfang und der Tiefe das Merkmal besondere Schwierigkeit erfüllen. Die Bedeutung ergibt sich schon wegen der Auswirkungen in der Behörde.

Unterm Strich m.E. eine EG 11

Dude

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Antw:Eingruppierung in 9c richtig?
« Antwort #3 am: 05.11.2020 22:06 »
Ich bin kein Fachmann, aber eine EG 9c erscheint mir zu niedrig. Bei uns (LK bis 150.000 EW) sind bereits die Sachbearbeiter „WJH + UHV“ in EG 9c eingruppiert. Auf der Homepage der KGSt ist nach Registrierung eine beamtenrechtliche Stellenbewertung „Leitung Team Wirtschaftliche Jugendhilfe“ abrufbar (11 Mitarbeiter, A12). Die Stellenbewertung enthält auch Angaben zur Tarifbeschäftigtenbewertung und könnte eventuell hilfreich/interessant sein. Viel Erfolg!

Spid

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Antw:Eingruppierung in 9c richtig?
« Antwort #4 am: 05.11.2020 22:12 »
Wenn Du kein Fachmann bist, wie kommst Du dann zu der Aussage hinsichtlich der Eingruppierung? Oder handelt es sich lediglich um die Wiedergabe der Rechtsmeinung des AG?

Kaiser80

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Antw:Eingruppierung in 9c richtig?
« Antwort #5 am: 06.11.2020 06:43 »
Ich bin auch der Ansicht, dass es sich wahrscheinlich um einen großen AV handelt.

M.E. ist für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich. Die entsprechende Tätigkeit liegt vor

Weiterhin ist die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll, weil sie sich nicht nur im Einzelfall auswirkt. Ein TL gibt seinem Team vor, wie zu verfahren ist, wie welche Sachverhalte zu beurteilen sind usw.. Seine Tätigkeit wirkt sich auf sehr viele Einzelfälle aus, die von seinem Team bearbeitet werden. Die Verantwortung ist daher deutlich höher als in der Ausgangs EG 9b.

Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung dürfte erfüllt sein, weil einerseits Klagschriften und Klagerwiderungen zu fertigen sind andererseits und insbesondere ein Team mit 22 MA zu führen ist. Hier sind insbesondere Fachkenntnisse für die Personalführung erforderlich, die vom Umfang und der Tiefe das Merkmal besondere Schwierigkeit erfüllen. Die Bedeutung ergibt sich schon wegen der Auswirkungen in der Behörde.

Unterm Strich m.E. eine EG 11

Ich teile da eher Spids Auffassung. Im Definitionskatalog des BVA zu den unbestimmten Rechtsbegriffen, an dem ich mich auch im TVÖD VKA bei den Stellenbewertungen orientiere, sind -bezogen auf das anzuleitende Personal- besondere Schwierigkeit und Bedeutung genau gegenteilig wie von dir dargestellt definiert. Ich mach mal copy paste: 

"Die besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn aufbauend auf den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung erforderlich sind. Es sind danach hohe qualitative Anforderungen zu stellen. Eine besondere Schwierigkeit ist zu bejahen, wenn die Rechtsmaterie z.B. komplex ist und die Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei einem hohen Abstraktionsgrad bewirkt werden kann. Sie kann sich z.B. aus der großen Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel, im Einzelfall auch aus der Breite des erforderlichen fachlichen Wissens und Könnens, aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen oder der Kompliziertheit der Materie ergeben.

Die Bedeutung einer Tätigkeit stellt auf die Auswirkungen der Tätigkeit der/s Beschäftigen ab. Sie ist als weitere Heraushebung gegenüber der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zu betrachten. Die Bedeutung zielt auf den Wirkungsgrad der Tätigkeit ab, der sich z.B. auf die Besonderheiten der Menschenführung, des Personaleinsatzes, aber auch auf die Besonderheiten der finanziellen Verantwortung erstrecken oder aus den Auswirkungen der Tätigkeit oder richtungsweisenden Bedeutung der Sachbearbeitung für nachgeordnete Bereiche ergeben kann."

Der Knackpunkt in der Eingruppierung ist im vorliegenden SV also klar die "besondere Schwierigkeit". Ich sehe diese nicht. Wünsche dem TE jedoch viel Erfolg, vllt. lässt sich der AG ja überzeugen und überdenkt seine Rechtsmeinung.

Diana

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Antw:Eingruppierung in 9c richtig?
« Antwort #6 am: 06.11.2020 09:03 »
Vielen Dank für eure Beiträge. Nach Rücksprache mit meiner zuständigen Bearbeiterin in der Personalstelle (welche aber nicht in der ORGA ist) könnte man über die Gewichtung der Zeitanteile ja mal "nachdenken" bzw. diese "kreativer" gestalten. Sie schlug u.a. vor, die Zeitanteile von Nr. 1 auf 50 % zu reduzieren und die Zeitanteile von Nr. 2-4 zusammenzufassen und insgesamt auf 50 % zu erhöhen.

Dies würde aber der Auffassung von Spid wiedersprechen, da es sich ja lediglich um einen Arbeitsvorgang handelt. Wären die vorgenannten Überlegung damit obsolet?

Ansonsten bliebe mir augenscheinlich nur die Möglichkeit die "besondere Schwierigkeit" meiner Stelle nochmals herauszustellen und meinen AG davon zu überzeugen.

Spid

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Antw:Eingruppierung in 9c richtig?
« Antwort #7 am: 06.11.2020 09:22 »
Ja. Bei Führungsaufgaben liegt ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang vor, da man das die ganze Zeit tut. Daß man nebenbei auch (gehobene) Sachbearbeiteraufgaben zu erledigen hat, ist unschädlich.