Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung in 9c richtig?
Kaiser80:
--- Zitat von: Pauli II am 05.11.2020 21:44 ---Ich bin auch der Ansicht, dass es sich wahrscheinlich um einen großen AV handelt.
M.E. ist für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich. Die entsprechende Tätigkeit liegt vor
Weiterhin ist die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll, weil sie sich nicht nur im Einzelfall auswirkt. Ein TL gibt seinem Team vor, wie zu verfahren ist, wie welche Sachverhalte zu beurteilen sind usw.. Seine Tätigkeit wirkt sich auf sehr viele Einzelfälle aus, die von seinem Team bearbeitet werden. Die Verantwortung ist daher deutlich höher als in der Ausgangs EG 9b.
Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung dürfte erfüllt sein, weil einerseits Klagschriften und Klagerwiderungen zu fertigen sind andererseits und insbesondere ein Team mit 22 MA zu führen ist. Hier sind insbesondere Fachkenntnisse für die Personalführung erforderlich, die vom Umfang und der Tiefe das Merkmal besondere Schwierigkeit erfüllen. Die Bedeutung ergibt sich schon wegen der Auswirkungen in der Behörde.
Unterm Strich m.E. eine EG 11
--- End quote ---
Ich teile da eher Spids Auffassung. Im Definitionskatalog des BVA zu den unbestimmten Rechtsbegriffen, an dem ich mich auch im TVÖD VKA bei den Stellenbewertungen orientiere, sind -bezogen auf das anzuleitende Personal- besondere Schwierigkeit und Bedeutung genau gegenteilig wie von dir dargestellt definiert. Ich mach mal copy paste:
"Die besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn aufbauend auf den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung erforderlich sind. Es sind danach hohe qualitative Anforderungen zu stellen. Eine besondere Schwierigkeit ist zu bejahen, wenn die Rechtsmaterie z.B. komplex ist und die Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei einem hohen Abstraktionsgrad bewirkt werden kann. Sie kann sich z.B. aus der großen Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel, im Einzelfall auch aus der Breite des erforderlichen fachlichen Wissens und Könnens, aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen oder der Kompliziertheit der Materie ergeben.
Die Bedeutung einer Tätigkeit stellt auf die Auswirkungen der Tätigkeit der/s Beschäftigen ab. Sie ist als weitere Heraushebung gegenüber der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zu betrachten. Die Bedeutung zielt auf den Wirkungsgrad der Tätigkeit ab, der sich z.B. auf die Besonderheiten der Menschenführung, des Personaleinsatzes, aber auch auf die Besonderheiten der finanziellen Verantwortung erstrecken oder aus den Auswirkungen der Tätigkeit oder richtungsweisenden Bedeutung der Sachbearbeitung für nachgeordnete Bereiche ergeben kann."
Der Knackpunkt in der Eingruppierung ist im vorliegenden SV also klar die "besondere Schwierigkeit". Ich sehe diese nicht. Wünsche dem TE jedoch viel Erfolg, vllt. lässt sich der AG ja überzeugen und überdenkt seine Rechtsmeinung.
Diana:
Vielen Dank für eure Beiträge. Nach Rücksprache mit meiner zuständigen Bearbeiterin in der Personalstelle (welche aber nicht in der ORGA ist) könnte man über die Gewichtung der Zeitanteile ja mal "nachdenken" bzw. diese "kreativer" gestalten. Sie schlug u.a. vor, die Zeitanteile von Nr. 1 auf 50 % zu reduzieren und die Zeitanteile von Nr. 2-4 zusammenzufassen und insgesamt auf 50 % zu erhöhen.
Dies würde aber der Auffassung von Spid wiedersprechen, da es sich ja lediglich um einen Arbeitsvorgang handelt. Wären die vorgenannten Überlegung damit obsolet?
Ansonsten bliebe mir augenscheinlich nur die Möglichkeit die "besondere Schwierigkeit" meiner Stelle nochmals herauszustellen und meinen AG davon zu überzeugen.
Spid:
Ja. Bei Führungsaufgaben liegt ein einheitlicher großer Arbeitsvorgang vor, da man das die ganze Zeit tut. Daß man nebenbei auch (gehobene) Sachbearbeiteraufgaben zu erledigen hat, ist unschädlich.
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