Autor Thema: Besteht Einladungspflicht?  (Read 1850 times)

kraemerchen

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Besteht Einladungspflicht?
« am: 05.11.2020 14:46 »
Guten Morgen,

folgende Sachverhalte:

zwei mit Sachrgund befristete Schwerbehinderte haben sich auf eine Stelle bei uns, die nicht explizit intern ausgeschrieben wurde, dafür aber extern mind. über die BA in deren Jobbörse und es seitens der BA auch Vermittlungsvorschläge gibt, beworben.

"Lustigerweise" haben beide nach der Bewerbung gekündigt, da sie wohl bei einem anderen AG je eine attraktivere Stelle gefunden haben. Ob längere Befristung oder unbefristet ist nicht sicher, spielt für die kommende Frage aber sicherlich keine Rolle!?

Der eine Schwerbehinderte hat in seiner Bewerbung nochmal explizit seine Schwerbehinderung angegeben, der andere nicht. Jeweils liegt eine unbefristete Schwerbehinderung vor, was dem AG jeweils bekannt ist. Der zweite Bewerber hat sich sonst nur auf die bereits vorliegenden Daten berufen, an denen sich nichts geändert hat.

In welchem Fall besteht bitte warum Einladungspflicht? Doch "nur" im Fall mit der Angabe, da man doch bei jeder Bewerbung, egal ob intern oder extern, seine Schwerbehinderung explizit mitteilen muss, oder!?

Die Kündigung dürfte wohl kein Grund für Nichteinladungen sein, da es sich um eine unbefristete Stelle mit 30 Stunden und mit 9 Stunden befristet handelt, auf die die sich beworben haben?

Dankeschön.

LG

Spid

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Antw:Besteht Einladungspflicht?
« Antwort #1 am: 05.11.2020 15:19 »
Die Rechtspflicht zur Einladung besteht unabhängig von einer Mitteilung des schwerbehinderten Bewerbers, positive Kenntnis genügt.

kraemerchen

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Antw:Besteht Einladungspflicht?
« Antwort #2 am: 05.11.2020 16:10 »
Die Rechtspflicht zur Einladung besteht unabhängig von einer Mitteilung des schwerbehinderten Bewerbers, positive Kenntnis genügt.

Ok, danke  Das geht bitte aus welcher Grundlage hervor?

Spid

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Antw:Besteht Einladungspflicht?
« Antwort #3 am: 05.11.2020 16:12 »
§165 Satz 2f. SGB IX

kraemerchen

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Antw:Besteht Einladungspflicht?
« Antwort #4 am: 05.11.2020 21:06 »
Nochmals danke. Aber da steht nicht explizit etwas von einer positiven Kenntnis. Bei einer Erstbewerbung muss man ja angeben, dass man schwerbehindert ist, wie will der AG sonst davon Kenntnis erlangen? Bei einer Bewerbung eines Internen/bereits Angestellten ist die Schwerbehinderung zwar bekannt, sofern diese in der Erstbewerbung angegeben wurde, aber eine Schwerbehinderung kann ja wegfallen, besonders wenn der Schwerbehindertenausweis befristet ausgestellt wurde. Wenn dann aber doch unbefristet, muss der AG diese unbefristete Schwerbehinderung bei weiteren internen Bewerbungen aufm Schirm haben?

Spid

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Antw:Besteht Einladungspflicht?
« Antwort #5 am: 05.11.2020 21:20 »
Da steht: „Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.“ Wenn der öffentliche AG also positive Kenntnis von einer Schwerbehinderung hat, muß er einladen.