Hallo,
meine Tätigkeitsbeschreibung umfasst u.a. einen Arbeitsvorgang, bei dem ausschließlich IT-spezifische Einzeltätigkeiten aufgelistet und auszuüben sind.
Es gilt der TV-L.
Dieser Arbeitsvorgang wird momentan mit E6 bewertet und dem allgemeinen Teil der Entgeltordnung zugeschrieben.
Gehe ich recht in der Annahme, dass nach dem Spezialitätsgrundsatz, dieser Arbeitsvorgang grundsätzlich erst einmal dem Teil 2 der Entgeltordnung zugeordnet werden müsste (speziell Abschnitt 11 Unterabschnitt 11.4 / IT-Systemtechnik), da alle dort aufgeführten Tätigkeiten auch meinen auszuübenden Tätigkeiten entsprechen?
Ich habe weder einen Hochschulabschluss, noch bin ich wahrscheinlich als sonstiger Beschäftigter einzustufen. Demnach müsste doch folglich dieser Arbeitsvorgang mit EG8 bewertet werden, oder?
Und inwiefern ist der Passus "soweit nicht anderweitig eingruppiert" generell zu verstehen, der danach noch aufgeführt ist?
Der Arbeitsvorgang ist momentan nicht Eingruppierungs-relevant, da nur 40%, aber ist diese Bewertung nach Teil 1 so korrekt?
Vielen Dank!