Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Grundsatz der Spezialität
Spid:
Wie der AG die auszuübende Tätigkeit festlegt, ist ihm überlassen. Er wird jedenfalls §2 NachwG nachkommen müssen. Wenn er dem AN eine Tätigkeitsbeschreibung aushändigt, wird diese die auszuübende Tätigkeit festlegen - was der Richter am ArbG dem AG klarmachen wird.
MeinerEiner:
Vielen Dank für die Erläuterungen!
MeinerEiner:
Die essenzielle und vielleicht auch hypothetische Frage, die sich mir in diesem Zusammenhang stellt, ist:
Warum wird ein Arbeitsvorgang von 40%, der somit nicht eingruppierungsrelevant ist, bewusst, entgegen des Spezialitätsgrundsatzes, falsch mit Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienst bewertet.
Vielleicht soll man da auch nicht zu tief graben...
Spid:
Inwiefern wäre ein Arbeitsvorgangvon 40% nicht eingruppierungsrelevant? Ich denke da an Entgeltgruppenbetrachtung, Drittelmerkmale, Merkmale bei übergreifender Betrachtung...
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