Ob man nun Originale scannt oder deren beglaubigte Kopien, dürfte letztlich irrelevant sein.
Sollte der AG ggf. beglaubigte digitale Kopien meinen, dann ist das "in eingescannter Form beglaubigte Kopien aller Zeugnisse" ein Formulierungsfehler, d. h. meint etwas anderes.
Letztlich ist es trotzdem Mehraufwand, der m. E. nicht im Verhältnis zum Nutzen steht. Im Zweifel ginge es doch schneller, man ließe sich bspw. eidesstattlich per Unterschrift die Echtheit der gescannten Unterlagen bestätigen.