Autor Thema: Angaben zum Nebenveridnest / Obergrenze Nebenverdient / Abführungspflicht  (Read 2727 times)

Charon

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Guten Tag,

ich arbeite hauptberuflich für das Land NRW an einer Universität als technischer Mitarbeiter mit TV-L Gruppierung 11 Vergütung in einem recht jungen Vertrag von 2018.

Nebenberuflich habe ich mit zwei Geschäftspartnern eine OHG, mit der es (für einen Nebenverdienst) immer besser läuft. Diese ist selbstverständlich auch dem Hauptarbeitgeber bekannt und nach §xy gebe ich jedes Jahr an, was ich noch so nebenbei verdiene. Wir haben da so ein Formular, welches ich recht unkompliziert ausfülle.

In einer Personengesellschaft werden keine Löhne gezahlt. Alles, was man verdient, sind quasi Gewinnentnahmen.

Meine Fragen:

 - Gelten Gewinne aus Personen / oder Kapitalgesellschaften überhaupt als Nebenverdienst, muss man diese dort angeben? Hintergrund ist, dass ja der Gewinn auch gar nicht einer Stundenleistung zugeordnet werden können, da ja auch Teile der Gewinne von unseren Mitarbeitern erwirtschaftet werden.
 - Gibt es hier einen Unterschied zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften? Wir überlegen unsere Firma in eine GmbH umzuwandeln.
 - Gibt es eine Obergrenze? Ich habe natürlich ein wenig Angst vor Abführungspflichten. Ich habe dazu schon viel gelesen. Beamte dürfen ja nur relativ wenig nebenbei verdienen, bin ich aber nicht. Es gibt auch Obergrenzen für TV-L-Beschäftigte, die einen Nebenjob im öffentlichen Dienst haben. Ich finde aber keine konkrete Aussage zu TV-L-Beschäftigen, die in der freien Wirtschaft bzw. so wie ich sogar selbstständig tätig sind.

Es geht um voraussichtlich 11-12k in 2020.

Wäre total super, falls jemand dazu belastbare Infos hätte.

Viele Grüße
M (heute mal anonym)


Wdd3

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Auch wenn du mehrfach Verdi in deiner Anfrage erwähnst glaube ich das die Frage bei einem Steuerberater besser aufgehoben ist.

Charon

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Weder erwähne ich das Wort Verdi noch weiß mein Steuerberater über die Tarifbedingungen Bescheid 🤷. Dem Finanzamt ist egal, wo ich mein Geld verdiene, solange ich es sauber versteuere, was ich selbstverständlich tue.

Es geht um Interessen des Hauptarbeitgebers.

Ich hoffe auf weitere Infos.

Wdd3

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nebenverdient... deine Formulierung, nicht meine.

Ich glaube nicht das Gewinne aus Kapitalgesellschaften an Privat Personen vom TV-L und TV-H berücksichtigt sind.

Spid

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Die tarifliche Regelung ist doch simpel: §3 Abs. 4 TV-L i.d.F.d. §40 Nr. 2 Ziff. 2 TV-L bestimmt die Anzeigepflicht, regelt die Möglichkeit der Untersagung unter den geschilderten Voraussetzungen und eröffnet die Möglichkeit einer Ablieferungspflicht, sofern eine Nebentätigkeit im öD ausgeübt wird.

Charon

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Danke für die Antwort soweit.

Wo würde denn so eine Abführungspflicht definiert?

Weder in den Unterlagen zur Bestätigung der angezeigten Nebenbeschäftigung noch allgemein konnte ich etwas dazu finden.

Ich habe ein wenig Sorge, dass es irgendwo in irgendwelchen AGB-artigen Nebenklauseln oder so versteckt ist, die ich bisher nicht finden konnte.

Aber wenn es pauschal für das Land NRW nichts gibt, dürfte ja die Universität da keine eigenen Regeln aufstellen ohne mich im Arbeitsvertrag explizit darauf hinzuweisen eigentlich.

Spid

  • Gast
Ausweislich Deiner Schilderungen führst Du Deine Nebentätigkeit doch nicht im öD aus, sondern in einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft.

Charon

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Korrekt. Habe gerade auch nochmal hausintern mit der zuständigen Abteilung gesprochen. Es ist, solange ich keine Aufträge aus dem öffentlichen Dienst annehme, tatsächlich unbegrenzt.

Danke für die Infos an alle hier.

Pseudonym

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Ausweislich Deiner Schilderungen führst Du Deine Nebentätigkeit doch nicht im öD aus, sondern in einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft.

Wo wäre der Unterschied, sofern die Tätigkeit auf Rechnung erfolgt und man nicht für denselben AG arbeitet? Ein Angestellter des Landes würde also z.B. am Ort seiner Dienststelle für die Kommune auf Rechnung arbeiten?

Spid

  • Gast
Entweder man geht einer selbständigen Tätigkeit nach oder man geht einer Tätigkeit im öD nach, beides kann nicht dieselbe Tätigkeit sein.

Pseudonym

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Angestellt beim einen und auf 450 beim anderen AG (angestellt) wären zwei privatrechtliche Arbeitsverhältnisse im ÖD oder ist hier tatsächlich auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis abgestellt?

Spid

  • Gast
Dann kann §3 Abs. 4 Satz 3 TV-L zum Zuge kommen: Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim jeweiligen AG gelten.

Pseudonym

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Also habt erstmal keiner Probleme, solange angezeigt wurde und der AG nicht aktiv für seine Angestellten nachregelt.

Hätte mich jetzt auch gewundert. Gefühlt jeder dritte TB im ÖD macht nebenbei irgendwas. Manch einer verdient da  so viel oder gar  mehr als im Hauptberuf...

Spid

  • Gast
Die wenigsten gehen aber wohl einer Nebentätigkeit im öD nach. Der TE ja auch nicht.