Autor Thema: [NW] hauptberufliche Tätigkeit, höherer Dienst  (Read 2123 times)

sabo1983

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Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage zum Thema hauptberufliche Tätigkeit als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 und die Hoffnung bzw. Bitte, dass mir die Frage hier beantwortet werden kann. In den Gesetzen und Internetforen habe ich bereits länger recherchiert, bin allerdings nicht zu einem abschließenden Ergebnis gekommen.

Vor meinem Dualen Studium zum gehobenen allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst an der FHöV NRW habe ich ein Studium in einer Naturwissenschaft mit einem Master abgeschlossen. Damit erfülle ich die Bildungsvoraussetzungen für eine Tätigkeit des zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Berufserfahrung habe ich in diesem Bereich bisher allerdings noch nicht.

Sehe ich das richtig, dass weiterhin entweder ein Referendariat oder eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig ist, um für den höheren Dienst qualifiziert zu sein?

Gibt es grundsätzliche Anforderungen an die hauptberufliche Tätigkeit? Reicht z.B. eine fachbezogene Tätigkeit im gehobenen Dienst aus oder muss die Tätigkeit vom Anspruch einer Tätigkeit im höheren Dienst entsprechen?

Ich bin aktuell bei einer Kommune in NRW tätig.


Vielen Dank schon einmal für hilfreiche Antworten.

sabo1983

Organisator

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Antw:[NW] hauptberufliche Tätigkeit, höherer Dienst
« Antwort #1 am: 10.11.2020 16:15 »
Für den Bund wären § 24 BLV i.V.m. § 17 (5) BBG einschlägig. Ich bin mir sicher, dass es auch im Landesrecht entsprechende Regelungen gibt.

Für den höheren Dienst brauchst du einen Master (vorhanden) und z.B. eine hauptberufliche Tätigkeit. Die hauptberufliche Tätigkeit muss geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
Tätigkeit im gehobenen Dienst kann nicht die Befähigung für den höheren Dienst vermitteln.

Asperatus

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Antw:[NW] hauptberufliche Tätigkeit, höherer Dienst
« Antwort #2 am: 10.11.2020 17:26 »
Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 lit. a LBG NRW)

Ein naturwissenschaftliches Studium wäre nur für die Laufbahngruppe 2, technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) des Landes NRW geeignet, nicht jedoch für nichttechnische Dienste.

Für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ist zusätzlich zu den Bildungsvoraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig.  (§ 6 Abs. 2 S. 2 LBG NRW)

Die hauptberufliche Tätigkeit muss die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn vermitteln. Die hauptberufliche Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen, ist entgeltlich und muss dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen. (§ 16 Abs. 3 LVO NRW)

Eine Tätigkeit im (vergleichbar) nichttechnischen Dienst auf Niveau des gehobenen Dienstes vermittelt die Eignung für die Laufbahngruppe 2, technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) des Landes NRW nicht. Es mangelt sowohl an der erforderlichen Schwierigkeit als auch an der richtigen Fachrichtung.

Im Ergebnis kommst du entweder an einer Laufbahnausbildung oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von 2,5 Jahren, die nach Art und Schwierigkeit entsprechend der angestrebten Laufbahn ist, nicht vorbei. Dies würde auch gelten, wenn du zum Bund wechseln würdest.

sabo1983

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Antw:[NW] hauptberufliche Tätigkeit, höherer Dienst
« Antwort #3 am: 11.11.2020 21:31 »
Vielen Dank für die beiden Antworten!