Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 lit. a LBG NRW)
Ein naturwissenschaftliches Studium wäre nur für die Laufbahngruppe 2, technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) des Landes NRW geeignet, nicht jedoch für nichttechnische Dienste.
Für den Zugang zu den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst sind der für das jeweilige Einstiegsamt vorgesehene Vorbereitungsdienst und das Bestehen der jeweils vorgesehenen Prüfung erforderlich. Für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ist zusätzlich zu den Bildungsvoraussetzungen eine hauptberufliche Tätigkeit notwendig. (§ 6 Abs. 2 S. 2 LBG NRW)
Die hauptberufliche Tätigkeit muss die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn vermitteln. Die hauptberufliche Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen, ist entgeltlich und muss dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen. (§ 16 Abs. 3 LVO NRW)
Eine Tätigkeit im (vergleichbar) nichttechnischen Dienst auf Niveau des gehobenen Dienstes vermittelt die Eignung für die Laufbahngruppe 2, technische Dienste (einschließlich naturwissenschaftliche Dienste) des Landes NRW nicht. Es mangelt sowohl an der erforderlichen Schwierigkeit als auch an der richtigen Fachrichtung.
Im Ergebnis kommst du entweder an einer Laufbahnausbildung oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von 2,5 Jahren, die nach Art und Schwierigkeit entsprechend der angestrebten Laufbahn ist, nicht vorbei. Dies würde auch gelten, wenn du zum Bund wechseln würdest.