Man muss sich bewusst sein, dass es innerhalb der E9a ein Spektrum an verschiedenen Aufgaben gibt. Dabei können sowohl die zeitlichen Anteile eine Rolle spielen. Bei den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen Verwaltung sieht es z.B. so aus: 50% Arbeitsvorgänge mit selbstständiger Leistung (+den weiteren Anforderungen) und 100% selbstständige Leistung führen zu gleichen Eingruppierung.
Der Übergang zur E9b wird durch gründliche, umfassende Fachkenntnisse markiert. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse der E6-E9a decken natürlich ein Spektrum von Tätigkeiten ab.
Die Frage um die es geht ist ob Tätigkeiten nach E9b vorliegen. Dies ergibt sich nicht daraus, dass man Führungsaufgaben von Beschäftigten mit E9a hat. Das kann alles noch E9a sein. Es wäre also darzulegen weshalb dafür umfassende Fachkenntnis nötig ist.
Natürlich ist es unter Personalgewinnungsgesichtspunkten meist ungünstig, wenn die Führungskraft nicht finanzielle Vorteile für ihre Aufgaben bekommt. Da muss man als Arbeitgeber ggf. die Aufgaben anders schneiden. Aber einen Anspruch darauf gibt es nicht.