Autor Thema: Personalgestellung im Öffentlichen Gesundheitsdienst; hier: Tarifbeschäftigte Bw  (Read 2055 times)

TB251

  • Gast
Hallo,

ich wurde heute darüber informiert, dass Tarifbeschäftigte der Bundeswehr die Möglichkeit haben, die örtlichen Gesundheitsämter bei der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie zu unterstützen.

Meine Entgelt würde weiterhin vom BVA bezahlt werden und die Eingruppierung bleibt auch gleich.

Da ich mir das durchaus vorstellen kann, mich jedoch bis Montag Vormittag entscheiden muss, hab ich hierzu die ein oder andere Frage, die mir hier hoffentlich beantwortet werden kann.

Zu mir: Bin ehemaliger Soldat der Bundeswehr, bekomme somit noch Übergangsgebührnisse bis Ende 2021. Da ich derzeit jedoch auch als Tarifbeschäftigter der Bundeswehr ein Einkommen aus dem öffentlichen Dienst erhalte, unterliege ich der Ruhensregelung der Übergangsgebührnisse. Aktuell beträgt der Ruhensbetrag nahezu 100 Prozent.

Jedoch gibt es im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) den Paragraph 106a, der folgendes besagt: "Die Höchstgrenze beträgt 150%, bei Einkommen aus Beschäftigungen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie".

Der genannte Paragraph würde ja bei der Unterstützung beim örtlichen Gesundheitsamt zutreffen, oder?
Aktuelle Gültigkeit hat dieser Passus der Vorschrift bis 31.12.2020. Hat evtl. jemand eine Information, ob dies verlängert wird?

Natürlich würde ich es gut finden, wenn ich aufgrund des genannten Paragraphen doch noch einen Teil der Übergangsgebührnisse erhalten würde.
Jedoch mache ich dies nicht wegen des Geldes, sondern aus der Überzeugung, den Leuten was gutes zu tun und die Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken.

Vielen Dank.

Asperatus

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Nach Möglichkeit am Montag morgen gleich beim Karrierecenter/Berufsförderungsdienst nachfragen.

Wenn man spitzfindig wäre, könnte man es natürlich so sehen, dass das Erwerbseinkommen nicht aus der Beschäftigung gezogen wird, weil es weiterhin über das BVA läuft.

TB251

  • Gast
Danke für die Antwort.
Den letzten Absatz kann man so interpretieren, ja. Den Gedanken hatte ich auch schon, dass es hinterher heisst, dass es kein anderes Einkommen ist und deshalb dieser Paragraph in dem Fall keine Gültigkeit hat.
Nur, dann würde ich es nicht machen, weil mir dann durch mehrere entfallende Zulagen ca. 600 Euro monatlich fehlen.

Würde ich auf das das mindestens selbe Gehalt kommen, dann würde ich höchstwahrscheinlich das Gesundheitsamt meines Kreises unterstützen.

Ob ich Montag jemanden erreiche, das bezweifle ich. 8 Uhr ist nämlich Meldetermin. Konnte mich auch vorher nicht informieren, da ich aufgrund von Schichtdienst erst heute Nachmittag von dieser Möglichkeit erfahren habe.

Asperatus

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Um welche Zulagen handelt es sich konkret? Diese haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen und können unter Umständen weitergewährt werden.

Eine Amtszulage bleibt auf jeden Fall erhalten, liegt hier aber vermutlich nicht vor.

Stellenzulagen: Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt. (§ 42 Abs. 3 S. 2 BBesG) Die Corona-Lage würde ich darunter subsumieren.

Bei Erschwerniszulagen müsste man im Einzelfall insbesondere in der EZulV schauen.

Vielleicht gibt es auch eine Corona-Sonderregelung zu Zulagen, die mir nicht bekannt ist?

TB251

  • Gast
Zulagen, genauer gesagt Stellenzulagen , bleiben definitiv erhalten, ja. Dies ist in dem mir vorliegenden Rundschreiben klar formuliert.
Meine Zulagen, die ich aktuell erhalte, sind neben der Wechselschichtzulage, die ganzen Zuschläge für Sonderform der Arbeit (Nacht, Sonn- und Feiertags Zuschlag). Diese machen monatlich zwischen 500 und 600 Euro aus. Und diese Zulagen würden bei einem normalen Arbeitszeitmodell (Mo-Fr, 8-16:30) definitiv wegfallen.
Und aus diesem Grund wärs halt interessant, wie sich diesr Art der Amtshilfe in Verbindung mit Paragraph 106a SVG verhält und somit Auswirkungen auf die Übergangsgebührnisse hat.