Autor Thema: Herabgruppierung und Aberkennung der Bauhofleitung bei Stundenreduzierung  (Read 3818 times)

xmanni

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Hallo,

ich habe mal eine Frage. Ich würde gerne als Bauhofleiter einer kleinen Gemeinde (6 Mitarbeiter) meien Stunden reduzieren. Ich habe mir vorgestellt den Freitag zu Hause zu bleiben.

1. Darf der AG mir deshalb den Posten des Bauhofleiters aberkennen?

2. Wenn ja, darf er mich dann auch heruntergruppieren von einer EG 8 in eien EG 6? :'(

Ich würde mich sehr über Antworten freuen. Vielen Dank!

Spid

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Der AG kann im Rahmen seines Direktionsrechts eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung durchführen.

Organisator

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Darüberhinausgehend kann der Arbeitgeber, soweit kein Rechtsanspruch besteht, auch dein Ansinnen auf Stundenreduzierung ablehnen.

xmanni

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Vielen Dank für die prompten Antworten.

Teilzeit ablehnen? Hat man nicht ab einer gewissen BEtriebsgröße einen Anspruch auf Teilzeit?

Aber ich verstehe noch nicht die Herabgruppierung? Wo steht das, dass dieses möglich wäre, wenn man Teilzeit beantragt?

Und gibt es keine Möglichkeite seinen Posten trotz Stundenreduzierung zu behalten?

Spid

  • Gast
Du hast Dich zur Betriebsgröße nicht eingelassen.

Wer hätte behauptet, man könne Dich herabgruppieren?

Klar, z.B. wenn der AG das möchte.

Organisator

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Teilzeit ablehnen? Hat man nicht ab einer gewissen BEtriebsgröße einen Anspruch auf Teilzeit?

Aber ich verstehe noch nicht die Herabgruppierung? Wo steht das, dass dieses möglich wäre, wenn man Teilzeit beantragt?
Nirgendwo. Daher:
Der AG kann im Rahmen seines Direktionsrechts eine nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung durchführen.
Und gibt es keine Möglichkeite seinen Posten trotz Stundenreduzierung zu behalten?
Doch, natürlich.

Unterm Strich ist das etwas, was man mit seinem Arbeitgeber bespricht.
- ob Teilzeit möglich ist
- ob die bisherige Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt werden kann
- ob es Alternativen gibt

Tagelöhner

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Falsch! Natürlich hat er als Angestellter ab einer Betriebsgröße von 15 Mitarbeitern und einer Mindestzugehörigkeitsdauer einen Rechtsanspruch auf unbefristete Teilzeit nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ab einer Größe von 45 Mitarbeitern sogar auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) nach § 9a TzBfG. Dies gilt explizit auch für Führungskräfte und ist im Gesetz ausdrücklich so genannt.

Der Arbeitgeber ist dazu angehalten, das Teilzeitmodell im gewünschten Umfang und mit gewünschter Verteilung zu gewähren, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen stehen. Hier unterliegt er vollständig der Darlegungs- und Beweislast vor dem Arbeitsgericht, sofern der Mitarbeiter seinen Anspruch gerichtlich durchsetzt.

« Last Edit: 11.11.2020 16:49 von Tagelöhner »

Spid

  • Gast
Die Hürde zum Versagen des Teilzeitbegehrens aus §§8f. TzBfG ist aber mit betrieblichen Gründen recht niedrig.

Tagelöhner

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Die Hürden sind nach geltender BAG Rechtsprechung eher recht hoch und unterliegen einem dreistufigen Prüfverfahren, das durch die Arbeitsgerichte bei der Prüfung der betrieblichen Ablehnungsgründe anzuwenden ist. Wenn ein Arbeitgeber also die Ablehnung durchdrücken will, sollte er sich entsprechend wappnen.

Dies ist aber auch nicht verwunderlich, da das Gesetz explizit zum Ziel hat, Teilzeitarbeit zu fördern und Arbeitnehmer ermutigen soll, ihren Rechtsanspruch geltend zu machen. All zu einfach lässt sich dieser daher durch triviale vorgeschobene betriebliche Gründe nicht konterkarieren.

Spid

  • Gast
Betriebliche Gründe sind nicht trivial, sondern sind hinreichend, um ein Teilzeitbegehren abzulehnen. Dafür ist es unerheblich, wie viele Prüfstufen es gibt.

Tagelöhner

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Sie mögen für den Arbeitgeber zunächst hinreichend sein, vor allem wenn dieser nicht ausreichend qualifiziertes Personal damit beauftragt, das Teilzeitbegehren abzuwehren, was dann meist nicht gerichtsfest erfolgt. Sobald diese betrieblichen Gründe aber vom Arbeitsgericht nach o.g. dreistufigem Verfahren auf Herz und Nieren bzw. Willkür überprüft werden, gehen die meisten Arbeitgeber dann doch baden.

Dies dürfte umso mehr beim Arbeitgeber "Öffentlicher Dienst" gelten, man schaue sich nur die sehr hohen vorherrschenden prozentualen Anteile an Teilzeitarbeitsverhältnissen an, z. B. einsehbar bei den statistischen Landesämtern.

Zusammengefasst kann man nur zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs aufrufen, die Erfolgschancen sind gut.

Spid

  • Gast
Gibt es da eine empirische Datenbasis, daß „die meisten Arbeitgeber dann doch baden“ gingen? Nach meiner Wahrnehmung ist das nämlich nicht so - nicht mal bei den Fällen, die durch Urteil entschieden werden. Die beigebrachte statistische Behauptung ist jedenfalls ohne Wert, solange nicht die nicht auf einem Teilzeitbegehren beruhenden Teilzeitarbeitsverhältnisse gesondert ausgewiesen werden.

Tagelöhner

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Mit einer empirischen Datenbasis kann ich nicht dienen. Dass der Arbeitgeber mit einem wenig überzeugenden Sachvortrag vor dem ArbG in einer Kammerverhandlung eher keine Chancen hat, wird diesem ja in aller Regel bereits im Gütetermin von dem/der Vorsitzenden der zuständigen Kammer klar gemacht, woraus dann gerne doch noch eine erhöhte Einigungsbereitschaft entsteht.

Es dürfte daher nur in den wenigsten Fällen bis zu einem Urteilsspruch im Kammertermin kommen.

Klinke mich hier aber jetzt mal aus, weiterhin frohes diskutieren.

Spid

  • Gast
Also eine Behauptung, die worauf beruht? Und inwiefern ginge es um einen nicht überzeugenden Sachvortrag? Es geht um die niedrige Schwelle, die betriebliche Gründe darstellen. Ach ja, es wird Dir ja jetzt zu konkret und Du klinkst Dich aus.

Tagelöhner

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Drücken möchte ich mich sicher nicht, ich kann aber nur soviel sagen: Ich spreche hochgradig aus persönlicher Erfahrung und bilde mir daher ein, halbwegs sachverständig in diesem Metier zu sein. Möchte aber vielleicht verständlicherweise nicht noch konkreter werden, nachher schöpft mein Arbeitgeber noch Verdacht welches Individuum aus seinem Personalkörper sich hinter dem Nickname "Tagelöhner" verbirgt.

In diesem Sinne noch einen schönen Abend und bitte nicht persönlich nehmen, bin doch ein heimlicher Fan von Dir bzw. dem sog. "Forenpapst".  ;D