Sie mögen für den Arbeitgeber zunächst hinreichend sein, vor allem wenn dieser nicht ausreichend qualifiziertes Personal damit beauftragt, das Teilzeitbegehren abzuwehren, was dann meist nicht gerichtsfest erfolgt. Sobald diese betrieblichen Gründe aber vom Arbeitsgericht nach o.g. dreistufigem Verfahren auf Herz und Nieren bzw. Willkür überprüft werden, gehen die meisten Arbeitgeber dann doch baden.
Dies dürfte umso mehr beim Arbeitgeber "Öffentlicher Dienst" gelten, man schaue sich nur die sehr hohen vorherrschenden prozentualen Anteile an Teilzeitarbeitsverhältnissen an, z. B. einsehbar bei den statistischen Landesämtern.
Zusammengefasst kann man nur zur Durchsetzung seines Rechtsanspruchs aufrufen, die Erfolgschancen sind gut.