Wenn man ein entsprechendes Betriebskonzept hat, das erfordert, daß es eines Bauhofleiters täglich bedarf, um die Arbeit morgens einzuteilen, dieser zudem die Wochenanfangs- als auch die Wochenendebesprechung am Montag bzw. Freitag machen soll und die Informationen aus der Leiterbesprechung am Mittwoch dabei weitergibt, mithin also an dieser teilnehmen muß, dann steht das Betriebskonzept dem konkreten Teilzeitbegehren entgegen. Es ist auch unzumutbar, es zu ändern, denn Montag und Freitag bleiben Anfang und Ende der normalen Arbeitswoche - und entsprechende Besprechungen für ein zeitnahes Feedback, die Weitergabe von Informationen aus erster Hand sowie die Notwendigkeit, die Woche zu planen und für das Wochenende vorzusorgen, sind eine nicht gerichtlich überprüfbare Unternehmensentscheidung. Dann ist man übrigens schon bei dringenden betrieblichen Gründen, wenn man BAG, Urteil v. 18.03.2003 - 9 AZR 126/02 auf Bauhofleiter überträgt.
Wenn man auf die Nichtbesetzbarkeit des verbleibenden Zeitanteils abstellt, kommt man immer in die Notwendigkeit, diese belegen zu müssen. Bei einem Meister als Bauhofleiter könnte das zwar möglicherweise sogar schlüssig erfolgen, man ist aber Unwägbarkeiten ausgesetzt.