Autor Thema: Herabgruppierung und Aberkennung der Bauhofleitung bei Stundenreduzierung  (Read 3854 times)

Spid

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Betriebliche Gründe sind nunmal eine wesentlich niedrigere Hürde als dringende betriebliche Gründe. Wenn man natürlich keine hat, hat man auch vor Gericht keine, die man vorbringen kann. Aber bereits die deutlich höhere Hürde der dringenden betrieblichen Gründe waren kein Problem - wenn man sie denn hatte. Dazu muß man aber Unternehmensentscheidungen entsprechend niederlegen und mit Konzepten arbeiten. Daran scheitern aber nicht wenige AG bereits - was enorm viel über deren Güte aussagt, denn die Konzepte müssen ja nicht einmal besonders schlüssig oder gut sein. Es muß sie nur geben, denn die Qualität von Unternehmensentscheidungen unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung.

WasDennNun

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Also wenn der AG in diesem Fall z.B. sagt:
Der Bauhofleiter muss stets ansprechbar sein, dazu benötige ich ihn in Vollzeit, wenn sie weiter die Tätigkeiten des Bauhofsleiter machen wollen, dann sprechen betriebliche Gründe dagegen, dass sie in Teilzeit gehen.

Auch ist es dem AG nicht zuzumuten einen Bauhofsleiter für die 10-20-30-40% fehlende Zeit zusätzlich einzustellen, alleine die Abstimmung unter den beiden wäre ja eine Belastung für das Unternehmen.

Teilzeit abgelehnt: Alternative: Sie machen stattdessen einen teilzeitgeigneten Job, der ist aber leider nicht mehr auf EG8 Niveau, weil ich habe keine anderen EG8 jobs am Bauhof.
Gerne dürfen sie ins Büro gehen und dort SB Tätigkeiten machen, da hätte ich was für sie.


Das sind also keine betrieblichen Gründe?
Einen von 4 Baggerfahre kann man sicherlich damit die TZ nicht absprechen, aber den einen Bauhofsleiter schon eher
Oder?

Spid

  • Gast
Wenn man ein entsprechendes Betriebskonzept hat, das erfordert, daß es eines Bauhofleiters täglich bedarf, um die Arbeit morgens einzuteilen, dieser zudem die Wochenanfangs- als auch die Wochenendebesprechung am Montag bzw. Freitag machen soll und die Informationen aus der Leiterbesprechung am Mittwoch dabei weitergibt, mithin also an dieser teilnehmen muß, dann steht das Betriebskonzept dem konkreten Teilzeitbegehren entgegen. Es ist auch unzumutbar, es zu ändern, denn Montag und Freitag bleiben Anfang und Ende der normalen Arbeitswoche - und entsprechende Besprechungen für ein zeitnahes Feedback, die Weitergabe von Informationen aus erster Hand sowie die Notwendigkeit, die Woche zu planen und für das Wochenende vorzusorgen, sind eine nicht gerichtlich überprüfbare Unternehmensentscheidung. Dann ist man übrigens schon bei dringenden betrieblichen Gründen, wenn man BAG, Urteil v. 18.03.2003 - 9 AZR 126/02 auf Bauhofleiter überträgt.

Wenn man auf die Nichtbesetzbarkeit des verbleibenden Zeitanteils abstellt, kommt man immer in die Notwendigkeit, diese belegen zu müssen. Bei einem Meister als Bauhofleiter könnte das zwar möglicherweise sogar schlüssig erfolgen, man ist aber Unwägbarkeiten ausgesetzt.