Mal aus Interesse: Wie verfährt denn jetzt die Kommune? Die haben dir doch nicht gesagt "wissen nicht wie, sag du es uns", oder?
Beantworten kann ich dir deine Frage leider nicht, aber in § 23 Abs. 5 Landesbesoldungsgesetz steht:
(5) Zeiten, in denen nach Erwerb der Laufbahnbefähigung laufbahnentsprechende Tätigkeiten in einem
1. Kirchenbeamtenverhältnis bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft,
2. Dienstordnungsverhältnis bei einem Sozialversicherungsträger oder
3. hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis bei einem kommunalen Bundes- oder Landesverband,
für die das Beamtenrecht des Bundes oder eines Landes entsprechende Anwendung findet, wahrgenommen wurden, werden wie Zeiten in einem Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatusgesetz behandelt. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis kann in diesem Fall in einem vergleichbaren statusrechtlichen Amt erfolgen, in einem Beförderungsamt jedoch nur, wenn eine Probezeit entsprechend beamtenrechtlicher Vorschriften abgeleistet wurde und die Vorschriften über Beförderungen nach § 20 Abs. 3 Nr. 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Soweit klingt das ja danach, dass eine "Übernahme" im engeren Sinne möglich ist. Bleibt die Frage der Laufbahnbefähigung.. Bei DO-lern ist das ja gerne mal die FPO, aber ob die auch als Laufbahnbefähigung in BW bzw. überhaupt in irgendeinem Bundesland oder dem Bund gilt? Vielleicht findet sich hier ja ein "Experte", der mehr zur Laufbahnbefähigung in BW sagen kann..